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sebes (§. 3) bezeichneten Aufwande für die Vergütung des gemeinen Werthes der auf
Anordnung der Behörde gelödteten Thiere, vernichteten Sachen und enteigneten *ris
sowie der nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besitzers gefallenen Thiere, auf Rei
fonds zu ũbernehmen:
die Kosten der Abschäbung des getödteken und gefallenen Viehes, der ver-
nichteten Sachen und der enteigneten Plätze,
2. die Kosten der Tödtung und ordnungömäßigen Verscharrung der Thiere, sowie
der Vernichtung von Sachen,
3. die Kosten der Desinfieirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen
Gegenstände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen
Thieren in Berührung gekommen sind oder in verseuchten Räumen sich auf-
gehalten haben, soweit diese Kosten nicht durch außere Einrichtungen und
Nebendienstleistungen verursacht werden, also ausschließlich des Aufwandes für
die Herstellung von Desinfektionshütten, für Votendienste, Aufsichtspersonal
u. s. w. —
Für die Liquidation der auf Reichsfonds zu übernehmenden Kosten ist das Schema
v.Beilage D. unter Beobachtung der auf - ersichtlichen Erläuterungen zu benuhen.
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** Uebernahme weiter entstehender Loaen richtet sich nach den allgemeinen Grund-
* In Alcemeinen ist als Regel anzusehen, daß die Diäten, Reisekosten und sonstigen
Gebühren der Staalsbeamten, der im öffentlichen Interesse zugezogenen Thierärzte und
des senstigen Dienstpersonals, sowie die Kosten für die Ortssperren und die Maßregeln
für größere Bezirke vom Staate, alle übrigen Kosten aber, soweit sie nicht Einzelnen
zur Last fallen, von den betrefsenden Gemeinden zu tragen sind.
S. 12.
Uebertretungen der Bestimmungen des Gesetzes vom 7. April 1869 und der
zugehörigen Instruktion vom 9. Juni 1873 — namentlich auch in Bekreff der Anzeige
vom Ausbruch einer verdächtigen Krankheit (Gesetz §. 4, Instruktion 55. 11 und 19),
der angeordneten Sperren jeder Art, der Amvendung. sewie der Anempfehlung und des
Verkaufs von Vorbanungs- und Heilmitteln hegen die Rinderpest (§. 16 des gedachten
Gesetzes) — sind unbeschadet der strengeren Bestimmungen des Reichsstraf.
esebbuchs und der von den Behörden etwa besonders anzudrohenden
gnbeilf63 mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen zu
ahnd
Schlichuch wird noch besonders auf §. 4 des mehrgedachten Bundesgesees, sowie
darauf aufmerksam gemacht, daß nach F. 328 des Reichsstrafgesetzbuches Jeder, der die
Absperrungs= oder Aufsichtsmahregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen
Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitung von Viehseuchen angcordnet
worden sind, wissentlich verlebt, mit Gefängniß bis zu einem Jahre, — wenn aber in
Folge dieser Verletzung Vieh von der Seuche ergriffen worden, mit Gefängnißstrafe von
einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft wird.