8.
Die Regierungs-Verordnung vom 6. zch 1872 (Gesesammlung S. 57) wird
hiermit aufgehoben.
S. 14.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage der Publikation in Kraft.
Greiz, am 7. März 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Merz.
A.
Gesetz, Maahregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 1869.
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundes-
rathes und des Reichstages, was folgt
8. 1.
Wenn die Rinderpest (Löserdũürre) in einem Bundesslaate oder in einem an das
Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden oder mit demselben im direkten Verkehre
stehenden bande ausbricht, so sind die zuständigen Verwallungsbehörden der bekreffenden
Vundeeflaaten verpflichtet und ermächtigt, alle Maaßregeln zu ergreisen, welche geeiguel
lind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreilung der Seuche zu verhüten
und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unterdrücken.
2
8. 2.
Die Mahregeln, auf welche sich die im §. 1. ausgesprochene Verpflichtung und Er-
mächtigung je nach den Umständen zu erstrecken hat, sind folgende:
1. Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transporks und des Handels
in Bezug auf lebendes oder todies Rindvieh, Schaase und Ziegen, Häute, Haare
und sonstige thicrische Rohstoffe in frischem oder trockenem Zustande, Nauchsutter,
Streumaterialien, bumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe.
endlich Einführung einer Rindviehkontrole im Grenzbezirke;
. Abfpemmg einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den Verkehr mit
der Umgebung
. Tödtung f gesunder Thiere und Vernichtung von gistfangenden Sachen,
ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend befunden wird, von
Transportmilteln, Geräthschaften und dergl. im erforderlichen Umfange;
Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegenstände, sowie
der Personen, welche mit seuchekranken oder verdächtigen Thieren in Berührung
gekommen sind;
#
—e