5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere
und giftfangender Dinge nöthigen Gruben.
S. 3
Für die auf Anordnung der Behörde getödeten Thiere, vernichteten Sachen und ent-
eigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besihers gefallenen
Thiere wird ver durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Vun-
deskasse vergüt
Diese —— wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb
zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundeêgrenze an der
Seuche fällt.
8. 4.
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinder-
pest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vor-
liegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unter-
lassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesiher selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden
kommen läßl, jedenfalls den Verlust des Auspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen
oder getödteten Thiere zur Folge.
5. 5.
Die Einwohner von der Ninderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden
bei Ausführung der polizeilichen Maahregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen
zu unterstützen.
S. 6.
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet. so lange noch eine Gefahr der Ein-
schleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundes-
gebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte
von Rindvieh oder auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rindviehtransporte
eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauch zu desinfiziren.
Diese Verpflichtung liegt derjenigen Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen,
beziehentlich im Transit die Ueberschreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederaus-
gange stattgefunden hat. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Versender
eine Entschädigung von 10 Silbergroschen für den Wagen erheben.
7.
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und
deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden
Losten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen.
Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundespräsidium Mittheilung
zu machen.
8. 8.
Vom Bundespräsidium wir eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die
Anwendung der im F. 2. unter Nr. I. bis 4. aufgeführten Maaßregeln nähere An-
weisung giebt und den nach §. 5 . von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur
Grundlage dient.