Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

5. Enteignung des Grund und Bodens für die zum Verscharren getödteter Thiere 
und giftfangender Dinge nöthigen Gruben. 
S. 3 
Für die auf Anordnung der Behörde getödeten Thiere, vernichteten Sachen und ent- 
eigneten Plätze, sowie für die nach rechtzeitig erfolgter Anzeige des Besihers gefallenen 
Thiere wird ver durch unparteiische Taxatoren festzustellende gemeine Werth aus der Vun- 
deskasse vergüt 
Diese —— wird jedoch nicht gewährt für solches Vieh, welches innerhalb 
zehn Tage nach erfolgter Einfuhr oder nach Eintrieb über die Bundeêgrenze an der 
Seuche fällt. 
8. 4. 
Jeder, der zuverlässige Kunde davon erlangt, daß ein Stück Vieh an der Rinder- 
pest krank oder gefallen ist oder daß auch nur der Verdacht einer solchen Krankheit vor- 
liegt, hat ohne Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige davon zu erstatten. Die Unter- 
lassung schleunigster Anzeige hat für den Viehbesiher selbst, welcher sich dieselbe zu Schulden 
kommen läßl, jedenfalls den Verlust des Auspruchs auf Entschädigung für die ihm gefallenen 
oder getödteten Thiere zur Folge. 
5. 5. 
Die Einwohner von der Ninderpest betroffener Orte sind verpflichtet, die Behörden 
bei Ausführung der polizeilichen Maahregeln entweder selbst oder durch geeignete Personen 
zu unterstützen. 
S. 6. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet. so lange noch eine Gefahr der Ein- 
schleppung der Rinderpest von irgend einer Seite her droht oder die Seuche im Bundes- 
gebiete an irgend einem Orte herrscht, diejenigen Eisenbahnwagen, welche zum Transporte 
von Rindvieh oder auch, sobald die Wagen solche sind, welche sich zum Rindviehtransporte 
eignen, von anderem Vieh gedient haben, nach jedesmaligem Gebrauch zu desinfiziren. 
Diese Verpflichtung liegt derjenigen Verwaltung ob, auf deren Strecke das Ausladen, 
beziehentlich im Transit die Ueberschreitung der Bundesgebietsgrenze beim Wiederaus- 
gange stattgefunden hat. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen dafür von dem Versender 
eine Entschädigung von 10 Silbergroschen für den Wagen erheben. 
7. 
Die näheren Bestimmungen über die Ausführung der vorstehenden Vorschriften und 
deren Ueberwachung durch die geeigneten Organe, über die Bestreitung der entstehenden 
Losten und die Bestrafung der Zuwiderhandlungen sind von den Einzelstaaten zu treffen. 
Es ist jedoch von den deshalb erlassenen Verfügungen dem Bundespräsidium Mittheilung 
zu machen. 
8. 8. 
Vom Bundespräsidium wir eine allgemeine Instruktion erlassen, welche über die 
Anwendung der im F. 2. unter Nr. I. bis 4. aufgeführten Maaßregeln nähere An- 
weisung giebt und den nach §. 5 . von den Einzelstaaten zu treffenden Bestimmungen zur 
Grundlage dient.
	        
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