Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

8. 9. 
Sobald die Regierung eines Vundesstaales in die Lage kommt, ein Einfuhrverbot 
zu erlassen, zu verändern oder aufzuheben, hat dieselbe dem Bundespräsidium und den 
Regierungen der benachbarten Bundesstaaten davon Mittheilung zu machen. 
S. 10. 
Einfuhrbeschränkungen zwischen den einzelnen Bundesstaaten sind erst dann zulässig, 
wenn die Rinderpest innerhalb eines Bundesstaates ausbricht. 
1I. 
Bricht die Rinderpest in einem Bundesstaate aus, so ist dem Bundespräsidium hier- 
von, sowie von den ergriffenen Maaßregeln Anzeige zu machen, dasselbe auch von dem 
weiteren Gange der Seuche in Kenntniß zu erhalten. 
8. 12. 
Dem Bundeskanzler liegt ob, die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund 
desselben erlassenen Anordnungen zu überwachen. Erforderlichen Falls wird der Vun · 
deskanzler selbstständig Anordnungen treffen, oder einen Bundeskommissar bestellen, 
welcher die Behörden des betheiligten singelftntes unmittelbar mit Anweisung zu ver- 
sehen hat. Tritt die Seuche in einer solchen Gegend des Bundesgebietes oder in solcher 
Ausdehnung auf, daß von den zu ergreifenden Maaßregeln nothwendig die Gebiete mehrerer 
Vundesstaaten betroffen werden müssen, so hat der Bundeskommissar für Herstellung und 
Erhaltung der Einheit in den Seitens der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen 
Maaßregeln zu sorgen und deshalb das Erforderliche anzuordnen. 
8. 18. 
Die Behörden der verschiedenen Bundesstaaten sind verpflichtet, sich bei Ausführung 
der Maaßregeln gegen die Rinderpest auf Ansuchen gegenseitig zu unterstützen. 
S. 14. 
Zur Durchführung der Absperrungemaaßregeln ist militairische Hülfe zu requiriren. 
Die Kommandobehörden haben den desfallsigen Requisitionen der kompetenten Verwaltungs- 
behörden im erforderlichen Umfange zu entsprechen. 
Sämmtliche Mehrkosten, welche durch die geleistete militairische Hülfe gegen die 
reglementsmäßigen Kosten des Unterhals der requirirten Truppen in der Garnison ent- 
stehen, fallen der Bundeskasse zu 
Urkundlich unter Unserer hhterenbigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes- 
nfiegel. 
Gegeben Berlin, den 7. April 1669. 
(L. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. 
 
	        
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