Allerhöchster rtv• betreffend die revidirte Instruktion zum Gesebe vom 7. April 1869
er Mahregeln gegen die Rinderpest. Vom 9. Juni 1873.
Auf * Bericht vom 5. d. M. genehmige Ich hierdurch im Namen des Deutschen
Reichs die anliegende revidirte Instruktion zu dem St vom 7. April 1869, Maßregeln
gegen die Rinderpest belreffend (Bundesgesetzbl.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst der Veinsd durch das Reichs-Gesetzblatt zu
veröffentlichen.
Berlin, den 9. Juni 1873.
Wilhelm.
Fürn v. Biemarck.
An den Reichskanzler.
Rebidirte Instruktion
zu dem
Gesetze vom 7. April 1869, Mchcchein gegen die Rinderpest betreffend.
Nachstehende Instruklion zur Ausführung 1 6 des Gesetzes vom 7. April 1869,
Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, tritt an die Stelle der Abschnitie I. II. und
III. der bisherigen Instruklion vom 26. Mai 160. (Bundes-Gesebbl. . 149). Ihre
Bestimmung ist, den Behörden eine allgemeine Anleitung zu geben, ohne die Nolh-
wendigkeit der besonderen Emischließung über Einzelheiten und über die Ausdehnung der
Maßregeln in jedem einzelnen Falle auszuschließen. Leitender Grundsab soll sein: den
Zweck ohne unverhältnißmäßige anderweite wirthschaftliche Opfer für die Bevölkerung zu
erreichen. In der Regel wird dies am besten durch energische Maßregeln erfolgen,
welche die Seuche in kurzer Zeit tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind.
Erster Abschnitt.
Maßregeln gegen die Einschleppung der Rinderpest in das Bundesgebiet.
a. Bei dem Ausbruche in entfernten Gegenden.
8. 1.
Tritt die Rinderpesl in eutfernlen Gegenden des Auslandes auf, welche durch Eisen-
bahnen oder durch Schifffahrt in solcher Verbindung mit dem Inlande stehen, daß Vieh-
transporte in verhältnihmäßig kurzer Zeit in das Inland gelangen können, so ist die Ein-
fuhr von RNindvieh, Schafen und Ziegen und anderen Wiederkäuern aus den verseuchlen
Gegenden ganz zu verbieten.
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