Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich bringt, z. B. 
Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die Grenze nur an bestimmten Orten 
überschreiten und müssen sich dort einer Deoinfektion unterwerfen. 
Ausnahmen können unter besonderer Genehmigung der Behörde und unter An- 
ordnung der nach den besonderen Umständen ersforderlichen Sichergeitswaßregeln eintreien 
brzüglich der Einfuhr der im §. 2 Absah 2 aufgeführten thierischen Produkte, sowie be 
züglich in Säcken verpackter Lumpen, 1 die Einfuhr in geschlossenen Elsenbahmwagen 
erfolgt und durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen ist, daß die betreffenden Gegen- 
stände aus r“ seuchenfreien Gegenden stammen. 
Heu und Stroh, sofern es lediglich als Verpackungsmittel verwendet ist, unterliegt 
dem Einsuhrverbote nicht, ist jedoch am Beslimmungsorte zu vernichten. 
8g. 7. 
Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder gewinnt sie längs der Grenze 
in einer noch vom kleinen Grenzverkehr berührten Entfernung an Ausdehnung, dann hat 
für die betreffenden Grenzstrecken die vollständige Verkehrssperre unter Bildung eines 
Kordons mit militairischen Kräften einzutreten, im benachbarten Inland treten aber die 
Vorschriften des II. Abschnilts in Kraft. 
Der Durchgang von Eisenbahnzügen und Posten u. s. w. ist auch während der Ver- 
kehrssperre unter den nach Lage der Umstände erforderlichen Beschränkungen und Vor- 
sichtsmaßregeln zu gestatten. 
8. 8. 
Wird in den vorstehend (F8. 6 und 7) behanbelten Fällen die angeordnete Sperre 
durchbrochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere sofort l tödten und zu ver- 
scharren, gistsangende Sachen aber zu vernichten oder zu desinfiziren 
Sonstige Gegenstände, sowir Menschen müssen im Falle eines Durchbruchs der nach 
7 bestehenden Verkehrssperre, sofern eine Desinfeltion nicht thunlich erscheint, auf 
Rnseel Wege wieder über die Grenze zurückgebracht werden, wo möglich ohne Ort- 
schaften zu passiren. 
8. 9. 
In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ortschaften, welche innerhalb 15 
Kilometer von der Grenze entfernt liegen, folgende Kontrolmahregeln einzuführen. 
Es ist in jedem Orte ein Viehrevisor zu bestellen, der ein genaues Register über 
den vorhandenen Rindviehbestand aufnehmen und täglich den Ab und Zugang, sowie jede 
Veränderung in dem Viehbeslande speciell verzeichnen muß. 
Die Viehregister sind mindestens einmal wöchentlich von den vorgesehten Organen 
zu revidiren. 
Bei vorkommenden Krankheito= oder Todesfällen im Rindviehstande ist sofort Anzeige 
zu machen. 
c. Gemeinschaftliche Bestimmung. 
K. 10. 
Die im gegemwärtigen Abschnitte enthaltenen Vorschriften sind unter den durch die 
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