Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Umstände gebotenen Abänderungen auch dann in Anwendung zu bringen, wenn die Ge- 
fahr einer Einschleppung zu Wasser droht. 
Zwelter Abschnitt. 
Maßregeln beim Ausbruche der Rinderpest im Inlande. 
8. 11. 
Sobald in einem Orte des Inlandes ein der Rinderpest verdächtiger Krankheits- 
oder Todesfall an Rindvieh vorkommt, oder in einem Orte innerhalb 8 Tagen zwei 
Erkrankungs= oder Todcsälle unler verdächtigen Erscheinungen sich in einem Viehbeslande 
ereignen, trikt die in §. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 ausgesprochene Anzeige- 
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pflicht ein. gi2. 
Der Besitzer darf dann die kranken Thiere nicht schlachten oder tödten, ekwa gefallene 
Thiere aber nicht verscharren oder sonst beseiligen, ehe die Natur der Krankheit festgestellt 
ist. Bis dahin sind todie Thiere so aufzubewahren, daß das Hinzukommen von Thieren 
und Menschen abgehalten wird. " 
. 13. 
Auf die erhaltene Anzeige ist von den Ortspolizeibehörden sofort der kompetente Thier- 
arzt herbeizuholen, um an Ort und Stelle die Krankheit zu konstatiren. Behufs der 
hierzu ersorderlichen Seltion ist, in Ermangelung eines Kadavers, ein Thier zu tödten. 
Das Ergebniß der Untersuchung ist protokollarisch aufzunehmen. 
14. 
Wird die Krankheit als Rinderpest erkannt, so ist die Untersuchung auch auf die 
Ermittelung der Art der Einschleppung zu erstrecken. 
Im Uebrigen ist dann sofort zur weiteren Anzeige an die vorgesehten Behörden 
und zu öffentklicher Bekanntmachung zu schreiten, in welcher auf die Anzeigepflicht nach 
. 4 des Gesetzes vom 7. April 1869 für die zunächst liegenden Bezirke noch besonders 
hinzuweisen ist. 
Vom Zeitpunkte dieser Bekanntmachung an kreten die in 88. 17 bis 19 angegebenen 
Verbote und Verpflichtungen ein. 
g. 15. 
Ist nur ein dringender Verdacht der Rinderpest zu konstatiren, so ist eine vor- 
läufige Sperre des Gehöfts (vergl. §. 20) auf so lange anzuordnen, bis die Krank- 
heit durch weitere Erkrankungen und beziehentlich Sektionen unzweiselhaft festgestellt oder 
der Verdacht als unbegründet erwiesen ist. In zweifelhaften Fällen ist ein höherer Thier= 
arzt zuzuziehen. 
Ergiebt sich der Verdacht auf größeren, unter regelmäßiger veterinärpolizeilicher Kon- 
trole stehenden Schlachtviehhöfen, so kann die vorläufige Sperre unter Anwendung der 
nothwendigen Vorsichtsmahregeln auf einen einzelnen Theil des betreffenden Viehhofes be- 
schränkt werden. 
Besteht der Verdacht der Rinderpest in Bezug auf Heerden, welche sich auf dem
	        
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