Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Aueporte befinden, so sind die nach den Umsländen erforderlichen Vorsichtsmaßregeln 
zu treffe 
Amwendung, Verkauf und Anempfehlung von Vorbauungo= und Heilmitteln bei der 
Rinderpest sind bei Strase zu verbieten. Zu den Vorbauungsmitteln find Deoinfektions- 
mittel nicht zu rechnen. 
.17. 
Nach Ausbruch der Rinderpest ist in einem nach Maßgabe der Umstände besonders 
zu bestimmenden Umkreise, welcher in der Regel nicht unter zwanzig Kilometer Enkfernung 
vom Seuchenorte bemessen werden soll, die Abhaltung von Viehmärkten, nach Befinden 
auch von anderen Märkten und sonstigen größeren Ansammlungen von Menschen und 
Thieren zu untersagen, auch der Handel mit Vieh und der Transport des letzleren, sowie 
von Dünger, Nauchfutter, Stroh und anderen Streumaterialien ohne besondere Erlaubniß- 
scheine. Das noöthige Vieh zum Sleischkonsum darf nur unter Aussicht der mit der 
Veterinärpolizei betrauten Behörden gekauft werden. 
e den bedrohlen Gemeinden sind ferner die in §. 9 Abs. 2—4 erwähnten Kontrole- 
maßrgen einzuführen. 
Für Residenz= und Handelsstädte, jowie für sonstige Städte mit lebhaftem Verkehr 
und 8 ie Umgebung solcher Städte können besondere, von den Bestimmungen dieses 
Paragraphen abweichende Anordnungen gerosen werdeu. 
Im Seuchenorte hat das Schlachten nur nach Anordnung der Polizeibehörde und 
unter Aussicht von Sachverständigen nach Valoabe des Bedarfes stattzufinden. 
S. 1 
Im Souchenorte erstreckt sich die un uophihe auf jeden Erkrankungsfall von Rind- 
vieh w anderen Wiederkäuern, mit Ausschluß der Fälle nur äußerer Verletzungen. 
Das Gehöft, in welchem die Rinderpest ausgebrochen ist, wird zunächst durch Wächter 
abgesperrt, welche weder das Gehöft betreten und mit dessen Einwohnern verkehren, noch 
den Ein= und Austritt von Personen (außer den besonderö dazu legitimirten), lebenden 
und toden Thieren oder Sachen aller Art dulden dürfen. 
u Wächtern sind nur crwachsene männliche Personen zu benupen, und müssen die- 
selben mit einem leicht erkennbaren Abzeichen versehen sein. 
Die Ermächtigung zum Eintritte in das Gehöft kann nur den mit der Tilgung der 
Seuche selbst beschäftigten Personen, sowie Geistlichen, Gerichtspersonen, Aerzten oder 
Hebeammen behufs Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ertheilt werden, und ist für deren 
sormelle Legitimation zu sorgen. Beim Wiederaustritt hat eine Desinfektion derselben 
stattzufinden. Am Eingange und rund um das Gehöft sind Tafeln mit der Inschrift 
„Rinderpest" anzubringen. 
K. 21. 
Für den ganzen Ort, welchem das infizirte Gehöft angehört, tritt eine relative 
Ortssperre ein, welche in Folgendem besteht: 
Die Eimvohner dürfen unter einander verkehren, aber den Ort ohne besondere
	        
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