Genehmigung — welche in der Regel nur solchen Personen ertheilt werden soll,
die keinen Verkehr mit Rindvieh haben — nicht verlassen.
Alle Hausthiere, mit Ausnahme der Pferde, Maulthiere und Esel, müssen
im Stalle behalten beziehungsweise eingesperrt werden. Werden sie frei umher-
laufend betroffen, so sind sie rensene und zu schlachten; Hunde und Kap#en
aber zu tödten und zu verscharren. Fuhren dürfen nur mit Pferden, Maulthieren
oder gleln emacht werden.
alles Vieh. Heu, Stroh und andere giftfangende Sachen ist die Ein.,
Aus- been Durhsut zu verbieten
An allen Ein= und Ausgängen des Ortes sind Tafeln mit der Aufschrift
„Rinderpest“ aufzustellen, und Mächter, welche die Beobachtung vorstehender Ver-
bote zu überwachen haben.
. 22.
Für jeden gröheren Ort beziehungsweise für mehrere benachbarte kleinere Orte ge-
meinsam ist für die Dauer der Seuche ein Ortokommissar (welchem nach !•sm“
noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen die in F. 19 vort
schriebenen Azeigen zu richten sind, und welcher die Ausführung der nöthigen Mebrepe
zu überwachen hat.
Wenn der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt ist, so hat der bestellte
Ortskommissar die Konstatirung etwaiger neuer Krankheitofälle (H. 13) herbeizuführen.
8. 23.
Ergreift die Krankheit einen gröheren Theil der Geböfte des Ortes, dann kann durch
die böheren Behörden die absolute Ortssperre verfügt werden.
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle militärische) cernirt
und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme legitimirter Personen und unum-
hänglicher Bedürfnisse für die Ortseinwohner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaß-
regeln — gesperrt.
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das Unvermeidliche zu
beschränken. Gottesdienst, Schule und andere Versammlungen (vergl. §. 17) können nicht
abgehalten werden, die Schänken und Gasthöse werden geschlossen.
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. Liegt der Ort
an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst halten, selbst wenn der Ort ein
Stationsort wäre; es sei denn, daß der Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte voll-
ständig abgesperrt und der Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne BVerüh-
rung des Seuchenortes unterhalten werden kann.
. 24.
Je nach der Größe und VBauart des von der Seuche betroffenen Ortes kann die
relative und die absolute Ortssperre auch auf einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie
andererseits einzelne Häuser und Gehöfte benachbarler Orte nöthigenfalls mit in die Sperre
einzuschließen sind.
5. 25.
Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige Vieh ist sofort zu tödten.