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Rinder gelten stets für verdächtig, sobald sie mit erkrankten Stücken in demselben
Stalle gestanden, die Wärter, die Futlergeräthschaften oder die Tränke gemeinschaftlich ge-
habt haben, oder sonst mit erkrankten Stücken in eine mittelbare oder unmittelbare Be-
rührung gekommen sind.
Unter welchen Voraussehungen andere Wiederkäuer als verdächtig anzusehen sind, ist
ist in jedem Halle nach den besonderen Umständen zu ermessen.
durch die Tödtung der verdächtigen Thiere der Viehbestand eines Gehötes bis
auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letzterer zu tödter
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schuellerer Tügung der Seuche
gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung eingetreten ist, getodtet und diese Maß-
regel auf nachweislich noch nicht infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich
6 Abs. 1).
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rößeren Städien und auf den unter regelmäßiger veterinärpolizeilicher Kontrole
stehenden Schlachtviehhöfen kann die Verwerthung der Häute und des Fleisches von Thieren,
welche bei der Untersuchung im lebenden und geschlachteten Zustande gesund befunden wor-
den sind, gestattet werden. Das Schlachten der betreffenden Thiere muß jedoch unter
veterinärpolizeilicher Aufsichl in geeigneten Räumen stattfinden, auch dürfen das Sleisch
und die inneren Theile erst nach dem Erkalten abgefahren und die Häute nur dann aus-
geführt werden, wenn sie entweder vollkommen getrocknel sind oder drei Tage in Kalk-
milch (1:60) gelegen haben.
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Die geiödtelen Thiere, bezüglich deren nicht die Bestimmung im letzten Absatze des
§. 25 Anwendung findet, sind zu verscharren. Zu diesem Behufe sind geeignete Plägtz,
möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, an solchen Stellen zu benuben, wohin kein
Rindvich zu kommen pflegt. Soweit möglich, sind wüsle und gar nicht oder wenig ange-.
baute Stellen zu wählen. Die Verscharrungsplätze sind ferner in der Regel zu umzäunen
und mit solchen Pflanzen zu besetzen, welche schnell wachsen und tiese Wurzeln kreiben.
Die Gruben müssen so tief gemacht werden, daß die Erde mindestens 2 Meter hoch
die Kadaver bedeckt.
.27.
Tödten und Verscharren erfolgt, sondit möglich, durch die Einwohner des infizirten
Gehöftes oder durch solche Personen aus dem Orte, welche selbst kein Vich haben und
nicht mit Vieh in Berührung kommen.
Personen aus anderen Orten, insbesondere auch außerhalb des Ortes wohnende Ab-
decker dürfen nur dann, wenn keine geeigneten Orlseinwohner vorhanden sind, verwendet
werden. Zur Verhülung der Verschleppung der Ninderpest durch solche Personen sind die
geeigneten Maßregeln zu ergreifen (F. 42).
Die Sielle, an der die Viehslücke gelödlet werden sollen, hat der Ortskommissar
unter Zuziehung des bestellten Thierarte unter Berücksichtigung der Vermeidung jeder
Verschleppungsgefahr, zu bestimmen.
Auswursstoffe, äche das Thier während des Transports entleert, sind zu beseitigen
und zu vergraben.