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Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen, Schleifen oder Schlitten,
ohne daß einzelne Theile die Erde berühren, nach der Grube transportirt werden. Die
Transportmittel sind, so lange noch weitere Transporke in Aussicht stehen, sorgfältig sepa-
rirt aufzubewahren, dann aber zu vernichten.
Das Abledern der Kadaver, bezüglich bveren nicht die Bestimmung im letzten Absatze
des s. 25 Anwendung findet, ist streng zu untersagen. Vor dem Verscharren muß von
den dazu bestellten Personen die Haut an mebreren Siellen zerschnilten und unbrauchbar
gemacht werden. Alle etwaige Absälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in
die Grube zu werfen. Soweit möglich, sind die Kadaver vor dem Zuwerfen der Grube
mit Kalk zu beschütten.
Beim Ausfüllen der Gyhte, in kisceschen von Steinen oder Reisig, wenn
möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zur Aufhebung der Sperre, mindestens aber
drei Wochen hindurch mit Wachen zu *
Ist ein Stall, in weschem krankes oder ãchiiged Vieh gestanden hat, durch Tödlung
des Viehbestandes entleert, so ist, sofern die eigentliche Deöinfektion (§§. 40 ff.) nicht
sofort nach Entfernung des Viehbestandes vorgenommen werden kann, der etwa zurück-
bleibende Dünger zu verbrennen oder mit Desinfektionsflüssigkeit zu übergiessen, der Stall
nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu räuchern und hierauf die
Stallthür bis zum Beginn der Ansführung der eigentlichen Desinfektion zu schließen und
zu versiegeln. Alle Stallutensilien und was souft bei den Thieren gebraucht worden ist,
verbleiben im Stalle und sind beziehentlich u dessen Verschluß wieder hineinzubringen.
Vorstehende Vorschriften über die Gephe **7 Ortssperre erleiden dann die im Interesse
der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modiftkationn, wenn die Seuche zu einer Zeit auf-
tritt, wo Feldarbeiten und Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von
der vorgesetzten Behörde besonders festzustellen. # sind dabei folgende Gesichtspunkte
(55. 32 und 33) zu beachten.
32.
Die Gehöftsperre (55. 15 und 5 kann auch dann nicht umgangen oder gemil-
dert werden. Es ist aber dann dahin zu Hrben, doß sobald als möglich zu völliger Rein-
ertarnne des Gehöftes gelangt werde (vergl. 8. 2
Unausschiebbare Feldarbeilen sind entweder * fremde Hülfe, oder durch die eigenen
Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaßregeln zu beschaffen.
Sind die Voraussehungen der *-i gegeben, so trin dorn an deren Stelle
die Sperre der ganzen Zeldmark, d. h. die in 88. 21 und 23 ff. angeordneten
Sperrmahregeln werden an die Gunnze der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark
führenden Wege werden abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege wird das
Bekreten und der Transport von Vieh, Nauchfutter u. s. w. verbolen.
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Getägee haben, können
ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen verrichten.