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Rinderviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und von bezw. ver-
botenen Wegen soweit irgend thunlich fern 4½ halten.
Für die Umgebung des Seuchenortes &“ un ist nöthigenfalls der Weidegang eben-
salls zu untersagen und für die unmittelbar angrenzenden Fluren sind die nöthigen Be-
schränkungen des freien Verkehrs und Vorsichtmahregen für die Feldbestellung anzuordnen.
Bei der absoluten Sperre ist für hrb der nothwendigsten Bedürfnisse der
Bewohner: Lebensmiltel, Brennmatcrialien, Sutter r. unter den nöthigen Vorsichtsmaß.
regeln Sorge zu tragen.
F. 36.
In Residenz= und Handelsstädten, sowie in anderen Städten mit lebhaftem Verkehr
kommen die relative und absolute Sperre des Orles nicht in Anwendung; auch sind
sonstige durch die Verhältnisse gebotene Ausnahmen von den Bestimmungen der §§. 18 ff.
zulässig. Eo ist jedoch stets auf möglichst rasche Tilgung der Seuche durch schuelle
Tödtung des gesammten Viehbestandes der ergriffenen Gehäfte, sowie durch geeignete Ab-
sperrung der infizirten Lokalitälen und schleunige Desinfektion Bedacht zu nehme
Ist die Rinderpest in einem öffentlichen Schlachthause oder auf einem als bbesondere
Anstalt bestehenden Schlachtviehmarkte einer größeren Stadt konstatirt, so ist die betreffende
Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben befindlichen Wiederkäuer und Schweine
ausperren. Hierbei kann, sofern die Krankheit noch keine solche Verbreitung gefunden
t, daß die sofortige Tödtung und Vernichtung des gesammten Bestandes an Wieder-
btinern nothwendig ist, das Abschlachten der noch nicht erkrankten Thiere zum Zwecke der
Verwerthung gestaltet werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unter-
werfen find, hat jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung von
Thierärzten innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Vczüglich der Abfuhr des
Fleisches und der inneren Theile, sowie der Häute der geschlachteten Thiere ist nach S. 25
Abs. 6 zu verfahren.
Bei dem Ausbruche der Rinderpest unter Thieren, welche sich auf dem Transporte
er Marsche befinden, sind die zu ergreifenden Vorkehrungen nach Lage der besonderen
ee zu treffen.
Dritter Abschnitt.
Maßregeln nach dem Erlöschen der Seuche.
8. 37.
Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn entweder alles
Rindvieh virsalen oder getödtet ist, oder seit dem letzten Krankheits- oder Todesfalle drei
chen verstrichen sind, und wenn die Deeinfeklion nach Maßgabe der folgenden Be-
sinmmneen stattgefunden hat.
8. 86.
Mit der Dezinfektion ist nach Maßgabe der Unstäde sofort zu beginnen, sobald in
einem Gehöfte ein Stall vom Vieh entleert ist.
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