Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Dieselbe hat auch dann einzutreten, wenn die Tödlung eines Viehstandes stattge- 
suae 4% ohne daß der Ausbruch der Rinderpest unter demselben konstatirt war (§. 25 
i 
§ 
Desnsfcfttondakfmtkanfamtltchc Anordnung und nur unter sachverständiger 
Aussige hesckhen 
5S. 40. 
Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles (§. 31) stallgesunden hat, 
mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich innerhalb vierundzwanzig Stunden 
erfolgen soll; für aureichende Lüftung während der Deoinfektionsarbeiten ist Sorge zu tragen. 
Der Dünger wird herausgeschafft und verbrannt, oder an Orten, in welche innerhalb 
der nächsten drei Monate kein Vieh hinkommen kann, tief vergraben. Die in Jauchen- 
gruben angesammelte Jauche ist unter Anwendung von Schwefelsäure und Chlorkalk ent. 
sprechend zu desinfiziren und in hinlänglich tiefe Gruben zu bringen. 
- auerwerk wird abgekratzt (die ugen gereinigt) und dann frisch mit Kalk 
beworsen und abgepuot. Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer scharfer Lauge ge- 
waschen, nach einigen Tagen mit Chlorkalklösung überpinselt. 
Erd., Sand- und Tennen-(Lehmschlag-) Fußböden werden ausgerissen, die Erde einen 
guß tief augegrabe und Alles gleich dem Dünger behandelt. Pflaster-Fußböden bewöhnlicher 
Art, d. h. deren Steine in. Sand oder Erde geseht sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde 
einen Fuß terea ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steinekönnen gereinigt, mit 
Chlorkalklösung behandelt und, wenn sie vier Wochen lang an der Luft gelegen haben, wieder be- 
nutzt werden. Fuhböden von Holz werden nach Maßgabe ihrer Veschaffenheit entweder ver- 
brannt oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen die Fußböden aufgerissen werden, so 
ist die Erde ebenfalls wie vorstehend anszugraben und zu behandeln. Fesie undurchlässige 
Plaster von Asphalt, Cement oder in Cement gesetztem Plaster werden gereinigt und desinfizirk. 
Statt des Chlerkalks können auch andere, erfahrungsmäßig als wirksam bekannte 
Desinfektionsmittel, wie siedendendes Wasser, Karbolsäure u. s. w. benußt werden. 
wegliche Holzwerk (Arippen, Raufen, Gesäße und sonstige Utensilien, wo- 
möglich auch die Scheidewände) wird verbrannt, Eisenzeng wird augsgegläht. 
Jauchebehälter und Stallschleusen werden benalog behandelt wie Stallfußböden, oder 
wenn sie gemauert werden, wie das Maue 
Nach Beendigung der Deg#infektion "P v. Stall 14 Tage lang durchlüftet. 
Vei der Deginsektion dürfen nur Leute 1% dem eigenen oder aus anderen infizirten 
Gehöften, oder solche Personen verwendet werden, welche selbst kein Vieh haben; diese 
Personen müssen bis zur Beendigung der Reinigung im Gehäfte bleiben. Zu den Huhren 
sind nur Pferdegespanne anzuwenden. 
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach §§. 28 und 29 zu ver- 
sahren. Die Transportgeräthe können statt des Verbrennens auch einer sorgfältigen Des- 
infektion, wie sie für Holzwerk vorgeschrieben ist, unterworfen werden. 
Die Kleidungestücke der mit den wranken und todien Thieren und der Reinigung
	        
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