Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Heinrich Moritz Friedrich Loreny, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha 
Höchslihren Geheimen Regierungsrath Heinrich Hornbostel, 
Seine Durchlaucht der Fürsl von Schwarzburg-Sonderßhausen 
Höchstihren Regierungerath und Kammerherrn Max von Bloedau, und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer binie 
Höchstihren Landrath Hermann Seifarth, 
von welchen Vevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Rati- 
fication, abgeschlossen worden ist: 
Art. 1. 
Vom 1. April 1878 an werden folgende Strafen, welche in den Eingangsgedachten 
Slaaten zu vollstrecken sind: 
1. Zuchthausstrafen; 
2. Gefängnißstrafen von mindestens drei Monaten; 
3. Gesängnißstrafen, welche nach §. 57. des Reichsstrafgesetbuchs gegen jugend- 
liche Verbrecher erkannt sind und deren Dauer mindestens sechs Wochen 
  
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in gemeinschaftlichen Strafanstalten verbüßt. 
Soll in einzelnen Fällen die Strafverbüßung in einer anderen Strafanstalt statt- 
finden, so wird solches der Regierung ded Staates, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, 
in welcher nach diesem Vertrage die Strafe zu verbüßen sein würde, mitgetheilt. 
Art. 2. 
Zur Vollstreckung der Zuchthausstrafen an Männern dienen die Zuchthäuser zu 
Gräsentonna und Maßfeld. Die näheren Bestimmungen über die Unterbringung 
der Sträflinge in der einen oder anderen dieser Anstalten bleiben besonderer Verein- 
barung vorbehalten. 
Art. 3. 
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Geschlechts erkannten Zucht- 
haus strafen dient das im allen Schloß Hassenberg einzurichtende Weiberzuchthaus. 
Art. 4. 
Zur Vollftreckung der gegen Manner erkannten Gefängniß ftrafen dient das im 
wergen Shie nebst Nebengebäude in Ichtershausen zu emichtende Männer- 
efän 
gtfaͤn Art. 5. 
Zur Vollstreckung der gegen Personen weiblichen Goschlechts erkannten Gefängniß- 
strafen dient das im bisherigen Justizamtsgebäude in Ichtershausen zu errichtende 
Weibergefängniß. 
Art. 6. 
Zur Vollstreckung der gegen jugendliche Personen männlichen und weiblichen
	        
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