Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Art. 15. 
Diichigen Beamten, welche an einer der Strafanstalten jetzt angestellt sind oder bis 
. März 1876 angestellt werden, erhalten, sofern sie am 31. März 1876 das 40ste 
kurn vollendet haben, eintretenden Falles ihre Pensionen bezüglich des zu dem ge- 
dachten Zeitpunkt von ihnen bezogenen Gehalts aus der bis dahin hierzu verpflichteten 
Casse. Gleiches gilt bezüglich der Pensionen der Hinterbliebenen dieser Beamten unter 
der obengedachten Voraussetzung. 
Art. 16. 
Die Pensionen aller unter die Voraussezung des Art. 15 nicht fallenden Anstalts- 
beamten, ingleichen die Pensionen von den an Anstaltsbeamte nach dem 31. März 1976 
verwilligten Zulagen werden aus der Anstaltskasse gezahlt. 
Die Pensionen der Hinterbliebenen dieser Beamten werden, soweit dieselben an der 
Strafanstalt zu Maßfeld angestellt sind, aus der Anstaltskasse gezahlt. Die Pensionen 
der Hinterbliebenen dieser an in den Herzogthümern Coburg und Gotha gelegenen Straf- 
anstalten angestellten Beamten, ingleichen die Pensionen der Hinterbliebenen solcher Be- 
amten von den nach dem 31. März 1878 denselben gewährten Zulagen werden aus der 
Gothaischen Wittwen-Societätskasse entrichtet. 
Art. 17. 
# über ber salgende- Angelegenheiten: 
Directors einer Strafanstalt (Art. 14 al. 
— hinsichtlich einer Post des imi bezüglich deren 
eine Ueberschreitung duch sierstttrlah nach Maßgabe der Bestimmung 
im Art. 1 z zulässig erklärt ist 
Abänderung der Ginssa über die im Art. 13 unter d, e, s und g er- 
wähnten Vorschriften 
eine Verständigung sämmtlicher betheiligten Regierungen nicht zu erreichen, so ist die Re- 
gierung des Staates, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, auf welche sich die Angelegenheit 
m½ berechtigt, u eine Beschlußfassung durch Stimmenmehrheit anzutragen. Fär einen 
n Fall führen das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach drei, die Herzogthümer 
73 Altenburg, Coburg-Gotha je zwei, die Fürstenthümer Schwarzburg-Sonders- 
hausen, Reuß älterer und Reuß jüngerer Lime je eine Stimme. 
In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden 
sollte, giebt die Meinung den Ausschlag, für welche sich die Regierung des Staates, in 
dessen Gebiet die betreffende Anstalt liegt, entschieden hat. 
Art. 18 
Jeder Sträfling ist bei der Enklassung aus einer der im Art. 1 gedachten Anslalten, 
sofern die reichsgesetzlichen Voraussehungen seiner Ausweisung vorliegen, in dem Gebiete 
des Staates, von dessen Gerichten die Einlieferung erfolgt ist, wieder anzunehmen. 
Art. 19. 
Die Ueberführung der Strãfliage in die im Art. 1 genaunten Anstalten zu dem
	        
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