Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Zeilpunkte, zu welchem dieselben gemeinschaftliche Anstalten im Sinne dieses Vertrags wer- 
den, wird durch die Ministerien der betheiligten Staaten geordnet und geschieht auf Kosten 
jeder rinliefernden Negierung. 
ür die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Sträflinge auf Grund einer schristlichen 
Aufnahmelegitimation seitens des Beamten oder der Vebörde, welchem oder welcher in 
dem einliefernden Staate die buerefremennh obliegt. 
Art. 20 
Neben gegenwärtigem Vertrage und auf dessen Dauer bleiben diesenigen Verein- 
barungen in Gültigkeit, welche zwischen der Grohherzoglich Sachsen-Weimar.Eisenach schen 
und der Fürstlich Reußischen Regierung jüngerer Linie einer Seils und der Herzoglich 
Sechscohurg Gotheihen Regierung anderer Seits in den al. 4 und 5 des Artikels 
5 und im Arlikel 6 al. 1. des Vertrags über die Mitbenutzung des Zuchthauses zu 
Graefentonna, sowic in ba al. 4 und 5 des Arüikels 6 und im Artikel 7 al. 1 des Ver- 
trags über die Mitbenutzung des Landesgefängnisses zu Hassenberg getroffen worden sind. 
Die Verpflichung a Pensions-Urbernahme beschränkt sich jedoch auf diejenigen 
Ausseher, welche vor dem 31. März 1878 bereits pensionirt sind oder welche an diesem 
Tage das 40ste brbenchahr vollendel haben und auf die Wittwen solcher Aufseher, sowie 
auf die Willwen derjenigen Aufseher, welche vor dem 1. April 1878 verstorben sind (Art. 
15 und 16). 
Von der Ausgabe für Unterhaltung der Gebände und für Feuerversicherungsprämieen, 
abzüglich der Dividenden, bei den Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg erhalten die 
Staatsregierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fürstenthums 
Reuß jüngere Linie die nach Verhältniß der Strastage auf diese Staalen fallenden An- 
theile vom 1. April 1878 an von der Staatoregierung des Herzogthums Coburg-Gotha 
jährlich ersetzt. 
Die gedachten über die Mitbenutzung der Strafanstalten zu Tonna und Hassenberg 
abgeschlossenen Verträge erlöschen, soweit nicht Bestimmungen derselben im gegenwärtigen 
Vertrage aufrecht erhalten sind, mit dem 31. März 1678, von wo ab auch das Vor- 
schlagsrecht für Ausseherstellen aufhört. 
Art. 21. 
Gegenwärtiger Vertratz kann vor dem 1. Juli 1925 nicht gekündigt werden. 
Die Kündigung des Vertrags von Seiten auch nur einer der betheiligten Regier- 
ungen bewirkt die Auflösung des ganzen Vertragsverhältnisses. 
Erfolgt eine Kündigung mit oder nach dem 1. Juli 1925, so tritt die Auflösung 
des Vertrags mit dem 30. Juni des auf die Kündigung folgenden dritten Kalender- 
jahres ein. 
Mit der Auflösung des reage gaht selbstverständlich die Plicht zur Zahlung der 
Geholte und Pensionen auf den Staat über, in dessen Gebiet die Anstalt liegt, aus deren 
Casse diese Gehalte und Pensionen "on ver Auflösung des Vertrags gezahlt werden. 
Die Regierung des Herzogthums Sachsen-Coburg- Gotha macht sich verbindlich, 
im Falle der Auflösung des Vertrags den übrigen Regierungen diejenigen Theile der ge-
	        
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