45
test", ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. Alle Post-
aufträge, auf welchen für den Fall der nicht zu erlangenden Annahme die Weitersendung
des Wechsels zur Protestanfnahme vorgezeichnet ist, werden sofort nach der ersten vergeb-
lichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung
weitergesandt. Mit der Weitersendung des Postrsbeage nebst Wechsels an den betref-
fenden Notar, Gerichtsvollzieher r2c. ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die
Prroteoofe hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
1 Die Gebühren für einen Postauftrag zur Vesorgung des Wechselaccepts bestehen
aus folgenden Säßen:
a) dem Porto für den Poslauftragsbrieemit:t: ... 30 Pf.
b) der Gabhr für die Vorzeigung, ohne Rücksicht auf die Höhe des Wechsel-
betrages dn.
c) dem Porto für den Einschreibbrief mit dem zurückgehenden Wcchsel mit 80 vᷣs
zusammmen 70 Pf.
Das Porto unter a. ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Veträge unter bP
und c. werden dem Aufstraggeber angerechnet, sobald die Rücksendung des bloßen Wech-
sels, oder des Postauflrags nebst Wechsel stattfindet. Werden Postaufträge zur Prolest-
- aalrgeben, so bleiben die Gebühren unter b. und c. außer Ansatz.
wuhe Postverwallung haftet für die Beförderung eines Postauftragsbriefes, wie
für FoiAs Brief. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzei-
tige Vorzeigung, oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung des Postauftrags nebst
Anlage wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur
Erfüllung der besonderen Vorschriften des Wechselrechts.
. Im §. 32, die „Bestellung“ betreffend, erhalten die Absähe V und VII
folgende Fassung:
n Orlsen, wo Briefe mit höherer Werthangabe und Packete mit Werlhangabe
durch die lestelenben Voten ausgetragen werden, sind zu erheben:
a) Wrie mit Werkhangabe über 1500 bis 3000 Mark: 10 MM., über 3000
0 M.,
5b) für *6 mit Werthangabe: die Säte für Vriefe mit Werthangabe; wenn
aber der Tarif für die Bestellung der gewöhnlichen Packete höhere Sätze ergiebt,
diese lehteren. Für einzelne Orte kann durch besondere Verfügung auch für
Packete mit Werthangabe über 1500 bis 3000 Mark die Bestellgebühr auf 20 M.
festgesetzt werden.
VII Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 212 Kilogramm
schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis z demselben
Gewichte und der Postanweisungen nach dem Land beslellbezirke wird ohne Rücksicht auf
die Höhe der etwaigen Werthangabe bz. des Geldbetrages ein Bestellgeld von 10 P.
erhoben. Werden Packete von beherem Gewicht als 2 ½ Kilogramm abgetragen, so be-
trägt dat —. 30 Pf. für das Stück.
Im §. 34, „An wen die Bestellung geschehen muh“ betreffend, erhält der
Absatz I folgenden Zusatz