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Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung vur
an den zuerst genannten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten.
13. In demselben Paragraph erhält der Absatz III folgende Fassung:
III Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter Be-
vollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briesträger oder Boten
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung bz. Aushändigung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarlen, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Be-
gleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§F. 32 Abs. I) bz. der Packete selbst, serner
der Anlagen zu Postaufträgen, sofern die Zahlung des dafür einzuziehenden Ve-
trages sogleich erfolgt,
an einen Haus= oder Geschäftsbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Au-
gehörigen, oder an einen Dienstboten des Adressaten, bgz. des Bevollmächtigten desselben.
Wird Niemand angetroffen, an den hiernach die Bestellung. bz. Aushändigung geschehen
kann, so erfolgt dieselbe an den Hauswirkh oder an den Wohnungsgeber oder an den
Thüchüter des Hauses.
14. In demselben Paragraph erhält der erste Sat im Absah V folgende Fafsung:
V Die Behändigung an dritte Personen ist unzulässig, wenn es sich um die Be-
stellung von
1) Einschreibsendungen (§. *1
2) Postanweisungen (§. 17
3) Telegraphischen om (§. 18),
4) Ablieferungsscheinen (§. 32
5) Posl-Packetadressen 1 midi) Packeken und zu Packeten mit Werthan-
gabe (§. 32 Abs. 1
handelt. Es müssen diese Gegenstände vielmehr stets an den Adressaten oder dessen
Bevollmächtigken selbst bestellt werden.
15. In demselben Absatz kommt der zweite Sah: „Sind bei Postaufträgen
mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst
genaunten Adressaten oder dessen Bevollmächtigten" in Wegfall.
16. Im §. 36, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe
u s. w." betreffend, erhält der Absatz V solgende Fassung:
V Die Bestellung rrfolat jedoch, der abgegebenen Erklärung des Adressaten-ungeachtet,
durch Voten der Postanstalt
1. wenn der Absender es verlangt und dieses Verlangen auf der Adresse, z. B.
durch den Vermerk „durch Eilboten" 2c. ausdrücklich ausgesprochen hal (G. 21);
2. wenn es auf die Bestellung von Briesen mit Behändigungsschein G. 35) bz.
auf die Vorzeigung von Postaufträgen (5§. 20 und 20a) ankommt;
3. wenn der Adressat nicht am Tage nach der Ankunft, oder wenn er außerhalb
des Ortsbestellbezirka der Postanstalt wohnt, nicht innerhalb der nächsten drei
Tage den zu bestellenden Gegenstand abholen läßt.“