Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

Nach- 
lelerung v 
17. Hinter dem F. 41 tritt der sofgend neue Naragraph hinzu: 
S. 4 
Bei verspätet erfolgen Bestellung auf #eungen ist, wenn von dem Bezieher die 
Kriuaten- Nachlieferung der für die Bezuggzeit bereits erschienenen Nummern einer Zeitung ge- 
wünscht wird, für das an die Zeikungs-Verlags-Postanftalt wegen der Nachlieferung ab- 
zulassende besondere Bestellschreiben das tarifmähige Franko von 10 Pf. zu entrichten. 
Ebenso ist, wenn Bezieher von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen fehlen- 
der Nummern der Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags-Postanstalt zu 
richlende postamtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen. 
18. Im §. 42, den „Verkauf von Poftwerthzeichen" belreffend, tritt am Schlusse 
solgender neue Absatz hinzu: 
VI Außer Kurs gesetzte Poswanhzeichen werden innerhalb der durch den Deutschen 
Reichsanzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Posl- 
anstalten zum Renuwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der 
Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs-Postverwaltung ist nicht verbun. 
den, Postwerthzeichen baar einzulösen. 
19. Im §F. 43, die „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ke- 
treffend, erhält der Absatz VII folgende Fassung: 
VII In Fällen, in welchen das Pete bestundet wird, ist dafür menatlich eine 
Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. kür jede Mark oder den über. 
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 RM. Wenn in einem Monat Porto 
nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Stephan.
	        
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