Gesetzsammlung
für
das Fürstenthum Reuß Aelterer Linie.
96.
(Ausgegeben den 5. Juli 1877.)
12. i Bekanntmach vom 1. Juni 1877,
—ie der zum Da einberufenen Mannschaften mit Morschgebuhr=
nissen betreffend.
Der nachstehende Erlaß des Königl. Preußischen Kriegsministeriums wird hiermit
zur #omi der Bobeiigten gebracht.
reiz, den 1. Juni 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
Hofmann.
Verlin, den 6. April 1877.
Ueber die Abfindung der zum acliven Militärdienst einberufenen Rekruten, sowie der
zu Uebungs= und anderen Zwecken wieder eingezogenen Mannschaften der Reserve und
Landwehr mit Marschgebührnissen sind in neucrer Zeit wiederholt Unsicherheiten hervor-
getreten, zu deren Beseitigung in Nachslehendem auf die maßgebenden Bestimmungen
verwirsen zum Theil auch eine Modifikation derselben angcordnet wird.“)
. Die Gestellung sowohl der Rekruten — incl. Nachersatz — als sämmtlicher Mann-
ienh des Beurlaubtenstandes, einschließlich der Dispositionsurlauber, findet grundsätlich
hachtt in den Staböquarlieren der Landwehr-Bataillone oder an den in den Einbe-
rufungvordres rrc. besonders bezeichneten anderen Sammelorten statt. Sind einzelne Ka-
tegorien von Mannschaften der Reserve und Landwehr direct zu den ##peneile zu
instradiren, e ketimm dies das betreffende General-Kommando (G.
O. — v. O. 8. 19. 1 und 13. — R. O. 8. 14. 2.)
Hieran * 7 daß sich die Abfindung der Eingangs beheichneten Mannschaften
mit den bestimmungemäßigen Marschgebührnissen durch die Ortsbehörden bezw. Steuer-
*) Es #legt in den ai. nach Einführung eines neuen Eisendahnsahrtariss — üder r sastndekommen
Verhandlungen schm- — die Brstimmungen über die Gewährung der arschgebührn ür Ersay, und
Mesetvt c. Mann rnnen, elner durchgreilenden ne zu unterzlehen
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