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1) wenn sie einzeln weiter zu senden si, 5147 den Tag des Eintreffens beim Be-
zirko-KRommando sowie für etwaige Liege
mit Marschgeld nach F. 23 des - Reglements
und für den Weitermar
mit dem tarifmäßigen Marschgelde nach F. 35 l. c.; in beiden Fällen hinsicht-
lich der Höhe der Säte nach der zu A. 2 allegirten Festsetzung,
2) wenn sie in Transporten weitergehen, bis wur Uebernahme durch den Transport-
führer und für dissen Rechnung vorschußwe
mit der unter B. 1 für den linwreßetnge rd für etwaige Liegetage bezeichneten
Gebühr — §5. 23 und 24 l. c. —
Die Absindung für Liegetage bezw. die vorschußweise Verpflegung für Rechnung des
Auaneportührern ist gedo. wenn nicht besondere Umstände es oheischen, durch Einbeor-
ir gerade zu dem Tage, an welchem sie den Weitermarsch zum
r anzurmter haben, bezw. dem Wiineporlführer zu iberlesern sind, zu ver-
meiden. Vergl. Verfügung vom 15. Februar 1870 (A.-V.-Bl. S. 25).
C. Durch Trans portführer.
Sämmtliche auf Grund der Ueberlieferung in #vt Brifteßuug geirehenen, Mannschaften
mit M Verscheerbslegungsgebührssen auf die wirkliche Dauer Anwesenheit
beim Trausport nach d 24—33, 50 * 1 al. 1—3 — Anmerkung
de jrreet Neguem#nt und hinsichtlich k Höhe der Säte nach der
eßung unter A 2
bei ageorbelue Elstnbahn Etaypenverhftegung lirdoch
Verfügung vom 20. Mai 1874 — Nr. 91.5. M. O. D. 2 und vom
20. - 1876 (A.-V.-Bl. S. uner Inhalts deren die verabreichte Ver-
pflegung bezw. das für die Eisenbahnfahrt aus Magazinen oder von Lieferungs-
kutenesnen empfangene Brod durch den Transportführer aus den Gebühr-
nissen der Mannschaften zur Stelle zu bezahlen ist.
Die Verfügung vom 7. Juli 1874 — Nr. 727. 6 M. O. D. 3. - nach welcher
die zu den Uebungen einbeorderten Mannschaften auch unter kuhebe Transportführung
ür den Marsch vom Stabsquartier des Landwehr-Bataillons zum Uebungsorte mit dem
tarismäßigen Marschgelde zu versehen waren, tritt hierdurch außer Kraft.
D. Durch den empfangenden Truppentheil.
Die zu den Uebungen einberusenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit
dieselben nicht als unbemittelte ihte Marschgebührniß bereils bei den Ortsbehörden bezw.
Sienerenpflinhen erhoben haben,
t dem tarifmäßigen Marschelde und zwar
a. auf dieEntfernungvornAnfcnthaltsortcbmzmnStabsqnamervesLandwehh
Bataittondbczw—bccnichtItattfcndcnderBernhrnngdesselben-blöznm
Sammelorte, sofern die Weiterinstradirung zum Truppentheil unter Transport-
kommando oder — im ersleren Falle — einzeln durch das Landwehr-Bezirks-
Kommando erfolgt war,
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