Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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1) wenn sie einzeln weiter zu senden si, 5147 den Tag des Eintreffens beim Be- 
zirko-KRommando sowie für etwaige Liege 
mit Marschgeld nach F. 23 des - Reglements 
und für den Weitermar 
mit dem tarifmäßigen Marschgelde nach F. 35 l. c.; in beiden Fällen hinsicht- 
lich der Höhe der Säte nach der zu A. 2 allegirten Festsetzung, 
2) wenn sie in Transporten weitergehen, bis wur Uebernahme durch den Transport- 
führer und für dissen Rechnung vorschußwe 
mit der unter B. 1 für den linwreßetnge rd für etwaige Liegetage bezeichneten 
Gebühr — §5. 23 und 24 l. c. — 
Die Absindung für Liegetage bezw. die vorschußweise Verpflegung für Rechnung des 
Auaneportührern ist gedo. wenn nicht besondere Umstände es oheischen, durch Einbeor- 
ir gerade zu dem Tage, an welchem sie den Weitermarsch zum 
r anzurmter haben, bezw. dem Wiineporlführer zu iberlesern sind, zu ver- 
meiden. Vergl. Verfügung vom 15. Februar 1870 (A.-V.-Bl. S. 25). 
C. Durch Trans portführer. 
Sämmtliche auf Grund der Ueberlieferung in #vt Brifteßuug geirehenen, Mannschaften 
mit M Verscheerbslegungsgebührssen auf die wirkliche Dauer Anwesenheit 
beim Trausport nach d 24—33, 50 * 1 al. 1—3 — Anmerkung 
de jrreet Neguem#nt und hinsichtlich k Höhe der Säte nach der 
eßung unter A 2 
bei ageorbelue Elstnbahn Etaypenverhftegung lirdoch 
Verfügung vom 20. Mai 1874 — Nr. 91.5. M. O. D. 2 und vom 
20. - 1876 (A.-V.-Bl. S. uner Inhalts deren die verabreichte Ver- 
pflegung bezw. das für die Eisenbahnfahrt aus Magazinen oder von Lieferungs- 
kutenesnen empfangene Brod durch den Transportführer aus den Gebühr- 
nissen der Mannschaften zur Stelle zu bezahlen ist. 
Die Verfügung vom 7. Juli 1874 — Nr. 727. 6 M. O. D. 3. - nach welcher 
die zu den Uebungen einbeorderten Mannschaften auch unter kuhebe Transportführung 
ür den Marsch vom Stabsquartier des Landwehr-Bataillons zum Uebungsorte mit dem 
tarismäßigen Marschgelde zu versehen waren, tritt hierdurch außer Kraft. 
D. Durch den empfangenden Truppentheil. 
Die zu den Uebungen einberusenen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, soweit 
dieselben nicht als unbemittelte ihte Marschgebührniß bereils bei den Ortsbehörden bezw. 
Sienerenpflinhen erhoben haben, 
t dem tarifmäßigen Marschelde und zwar 
a. auf dieEntfernungvornAnfcnthaltsortcbmzmnStabsqnamervesLandwehh 
Bataittondbczw—bccnichtItattfcndcnderBernhrnngdesselben-blöznm 
Sammelorte, sofern die Weiterinstradirung zum Truppentheil unter Transport- 
kommando oder — im ersleren Falle — einzeln durch das Landwehr-Bezirks- 
Kommando erfolgt war, 
8°
	        
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