Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

b. auf die Entfernung vom Aufenthalts- bis zum Uchungerrte“ wenn die direkte 
Instradirung stattzufinden hatte. — Vergl. oben 
Seitens der Ortsbehörden bezw. Steuerempfänger ien die Zahlung 
des Meilengeldes — II A —, ohne daß es hierzu eines näheren Ver- 
merks auf den Einderufungoordren“ bepms. lediglich auf Grund der Entfernungs- 
Tabellen; (die Rekruten sind über ürrt Wi Gebührniß gleich nach ihrer 
Aushebung zu belehren — E. O. F. 7 
k des Marschgeldes — II A — mit bann von a Landwehr-Bezirks-Kommando 
nach Anleitung des Schemas 11 bezw. 5 der L. O. auf den Einberufungs- 
ordres bezw. Gestellungolisten zu vermerkenden Betrage. 
Bezüglich derjenigen Uebungomannschaften des Beurlaubtenstandes, welche 
zunächst in das Landwehr-Bataillons-Staboquartier einbeordert werden, ist nur 
der bis dahin event. gebührende Betrag anzugeben. — Vergl. Vorstehendes 
unter B. 
Gleichartige Vermerke der Landwehr-Bezirks-Qommandos bilden auch in dem unter 
D beregten Falle die Grundlage für die Zahlung des event. zuständigen Marschgeldes an 
einberusene Uebungomannschaften durch den empfangenden Truppentheil. 
Wird das Marschgeld von unbemittelten, zu den Uebungen einberufenen Mann- 
shaften des Deurlanbteustanden auf Grund des nach der Verfügung vom 7. September 
S. 186) angeordneten Vermerk5 bei den Ortsbehörden bezw. Steuer- 
15ene erhoben, so ist von diesen Stellen zur Vorbeugung von Doppelzahlungen — 
vergl. oben unter D — die ersolgte Zahlung auf der Einberufungsordre des Empfängers 
in Gemäßheit des durch das A.-V.-Bl. Nr. 17 pro 1869 publicirten gemeinschaftlichen 
Erlasses der Herren Minister der Finanzen und de# Innern vom 7. October 1869 kurz 
zu vermerke 
Auf den Einberufungsork#eo . von Gestellungepflichtigen, soweit dieselben nicht 
Rekruten — II A — oder Uebungsmannschaften des Beurlaubtenstandes sind, ist unter 
dem Vermerke # die Höhe der Marschkompetenz hinzuzufügen: 
Wird der Empfang dersfelben bei der Ortsbehörde zesehnndeneife dem Steuer- 
empfänger unterlassen, so geht der Anspruch darauf ve 
IV. Erfolgt die Einberusfung unter außergewöhnlichen Vemeun nicht durch Ein- 
berufuuggordr oder Gestellungslisten, sondern durch öffentliche Aufforderung — b. O. 
8. o haben die Oriobehörben bezw. Steucrempfänger die von ihnen event. zu 
Shlanà Gcbilanchhe vom Aufenthalts= bis zum Sammelorte, und in dem zu II A 20 beregten 
Falle, bis zum Garnison= oder Formations-Orte des Truppentheile der Einberufenen nach 
den Entfernungstabellen selbst zu ermitteln. Die genannten Stellen sind dann für die 
Richtigkeit der geleisteten Zahlungen ebenso, wie für die Richtigkeit der nach II Au 
zahlbaren Meilengelder den Bestimmungen gemäß allein verantworklich. 
1„ 
Kriegs.Ministerium; Militär-Oekonomie--Departement. 
roll. 
No. 331. 3. 77. N. O. D. 3.
	        
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