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14. Ferneres Nachtragsgesetz zur Strafproceßsfordnung.
Vom 30. Juni 1877.
Wir Heinrich der Zwei und Zwanzigste von Gottes Gnaden Aelterer
Linie souveräner Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz,
Krannichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
8. 1.
Die Vorschriften unter J des 8. 1 des Nachtragsgefetzes zur Strafproceßordnung
vom 2. Decbr. 1870 (Ges. S. S. 118) werden hiermit aufgehoben und tritt an deren
Stelle Folgendes:
I. Zur Competenz der Geschwornengerichte gehören und sind nach den in den Straf-
proceßgeseten für „Verbrechen im engeren Sinne"“ gegebenen Vorschiften zu behandeln:
alle *) im Sinne des Neichsstrafgesetzbuchs mit Ausnahme
derjenigen Verbrechen, welche mit Zuchthaus von höchsteno fünf Jahren, allein
oder in Verbindung mit anderen Strafen, bedroht sind; diese Bestimmung findet
nicht Anwendung in den Zällen der F. S. 86, 100 und 106 des Strafgesehbuchs;
der Verbrechen der Personen, welche zur Zeit der That das achtzehnte gebensjahr
noch nicht vollendet haben;
des Verbrechens der Unzucht im Falle des §. 176 Nr. 3 des Strafgesebuchs;
. des Verbrechens des Diebstahls in den Fällen der F. . 243 und 244 des Straf-
Hesebuchs;
des Verbrechens der Hehlerei in den Fällen der §. S. 260 und 261 des Straf-
gesetbuchs;
z. des Verbrechens des Betrugs im Falle des F. 264 des Strafgesebuchs.
W
=
§. 2.
Das gegenwärtige Nachtragsgeseh findel auf alle diejenigen Untersuchungen An-
wendung, in denen an dem g r welchem dasselbe in Kraft tritt, ein rechtskräftiger
Verweisungsbeschluß noch nicht vorl
Urkundlich unter Unserer sinere Unterschrift und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 30. Juni 1877.
(L. S.) Heiurich XXII.
Kunze i. V.