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haben Verhandlungen wegen Aufhebung des Gisammt-Ober-Appelltionsgrrichs zu Jena
eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestell
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß ailsn Linie
Pochstihren Geheimen Regierungsrath Moritz Kunze,
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sochsen-Weimar Esenach
Höchslihren Geheimrath Dr. jar. Gottfried Theodor Stichling und Höchstihren
Geheimen Juslizrath Dr. zur. Karl Ernst Brüger,
Seine Hoheil der Herzog von Sachsen-Meiningen
Höchslihren wirklichen Geheimrath Dr. jur. Sriedrich von Uttenhoven und
Pböchsthren Geheimen Regierungsrath Dr. jur. Wilhelm Kircher.
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenbur
Höchstihren Geheimen Staalsrath Heinrich Moritz Friedrich Loren#,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha
Höchstihren Geheimen Staatsrath Rudolf Brückner und Höchstihren Geheimen
Regierungsrath Heiurich Hornboste l,
Seine Durchlaucht der Fürst Reußz jüngerer Linie
Höchstihren wirklichen Geheimrath und Staatsminister Dr. jur. Adolsf von Harboun,
von welchen Bevollmächtigten nachstehender Vertrag, unter dem Vorbehalte allseitiger Rati-
ficalion, sowie unter Voraussetzung des Einverständnisses der Regierungen des Herzog-
thums Anhalt und der Fürstenthümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sonders-
hausen mit denjenigen vertragsmäßigen Bestimmungen, durch welche dieselben mit Rück.
sichl auf die Accessionverträge vom 13. Dezember 1849 und vom 16. September 1850
bezüglich vom 24. Juni 1864 berührt werden, abgeschlossen worden ist:
Art. 1.
Das Gesammt-Ober-Appellationsgericht zu Jena ist von dem Tage an, mit welchem
das Gerichtsverfassungsgese für das Deuische Reich in Kraft tritt, aufgehoben.
In den vor dem Tage des Inkrafstiretens des Gerichtsverfassungsgesetzes für das
Denuische Reich auhängigen Sachen, auf welche nach den Vorschriften der Reichsjuslizgesetze
und der zu denselben erlassenen Einführungsgesetze die bisherigen Prczeßgesete Anwendung
finden, gehl für diejenigen Staten welche sich über die Errichtung eines gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts in Jena geeinigt haben, die Zustäudigkeit des Ober-Appellationsgerichts
auf dieses gemeinschaftliche Mnnregerth. über.
Das gemeinschaftliche Oberlandesgericht entscheidet in den hiernach an dasselbe ge-
langenden Sachen au der Stelle des Ober-Appellationsgerichls durch sieben Mitglieder,
wesche an der Entscheidung der betreffenden Sache in den früheren Instanzen nicht Theil
genommen haben, mit Einschluß des Vorsitzenden.
Die von denjenigen Staaten, für welche das Ober--Appellationsgericht in Jena zu-
nächst errichtet worden ist (vergl. § 1 der provisorischen Ordnung des Ober-Appellations-
gerichts vom 8. Oktober 1816), bei demselben angestellten Mitglieder treten als solche
mil dem Tage der Aushebung des Gerichtshofs außer Activilät.
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