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Das voun dem Ober--Appellationsgerichte benutzle Gebäude nebst Zubehör verbleibt
dem Grohherzoglich Sächsischen Staatsfiskus zu freier Verfügung.
Art. 9.
Gegemwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Natification vor-
gelegt und die Answechselung der Natificalionsurkunden thunlichst bald bewirkt werden.
So geschehen Jena, den 19. Febrnar 1877.
(I. §.) Moritz Kunze.
(I. S.) Gotlfried Throdor Sichtgo
(I. S.) Friedrich von Ullenhoven.
K. 8) Leuh Moritz Friedrich 9#
(I. 8
(I. 8 Adolph von Harbon.
18. Bek
(I. 8. rl Ernst Brüger.
5% 0Z Kiccher.
kun, Brüdner. (I, S.) Wleah Hornbostel.
tmachung vom 7. August 1877,
den über Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena
zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach,
der Herzogthmer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alteuburg und Sachsen-
Coburg-Gotha und der Fürstenthür
terer Linie und Reuß Jüngerer Lini
mer Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß Ael-
e abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend.
Nachsteheuder Verlrag wird nich erolger Natifikation Seiner Hochsürstlichen Durch-
laucht und geschehener Zustimmung des Landlags Höchstem Befehle zufolge zur allgemeinen
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht.
Greiz, den 7. August 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie,
Seine Königliche Hoheil der Großl
Seine Hoheit der Herzog von Sachs
erzog von Sachsen-Weimar.Gisenach,
sen-Meiningen,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Goburg-Gotha,
Seine Durut der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt
Seine Donchlect der Fürst Reuß
jüngerer Linie
haben Verhandlungen wegen Errichtung eines Höchstihren Staaten gemeinschaftlichen
Oberlandesgerichts eröffnen lassen und zu Bevollmächtigken bestellt: