Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Das voun dem Ober--Appellationsgerichte benutzle Gebäude nebst Zubehör verbleibt 
dem Grohherzoglich Sächsischen Staatsfiskus zu freier Verfügung. 
Art. 9. 
Gegemwärtiger Vertrag soll den betheiligten hohen Regierungen zur Natification vor- 
gelegt und die Answechselung der Natificalionsurkunden thunlichst bald bewirkt werden. 
So geschehen Jena, den 19. Febrnar 1877. 
(I. §.) Moritz Kunze. 
(I. S.) Gotlfried Throdor Sichtgo 
(I. S.) Friedrich von Ullenhoven. 
K. 8) Leuh Moritz Friedrich 9# 
(I. 8 
(I. 8 Adolph von Harbon. 
18. Bek 
(I. 8. rl Ernst Brüger. 
5% 0Z Kiccher. 
kun, Brüdner. (I, S.) Wleah Hornbostel. 
tmachung vom 7. August 1877, 
den über Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts in Jena 
zwischen den Regierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, 
der Herzogthmer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Alteuburg und Sachsen- 
Coburg-Gotha und der Fürstenthür 
terer Linie und Reuß Jüngerer Lini 
mer Schwarzburg-Rudolstadt, Neuß Ael- 
e abgeschlossenen Staatsvertrag betreffend. 
Nachsteheuder Verlrag wird nich erolger Natifikation Seiner Hochsürstlichen Durch- 
laucht und geschehener Zustimmung des Landlags Höchstem Befehle zufolge zur allgemeinen 
Nachachtung hierdurch bekannt gemacht. 
Greiz, den 7. August 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß älterer Linie, 
Seine Königliche Hoheil der Großl 
Seine Hoheit der Herzog von Sachs 
erzog von Sachsen-Weimar.Gisenach, 
sen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Goburg-Gotha, 
Seine Durut der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt 
  
Seine Donchlect der Fürst Reuß 
jüngerer Linie 
haben Verhandlungen wegen Errichtung eines Höchstihren Staaten gemeinschaftlichen 
Oberlandesgerichts eröffnen lassen und zu Bevollmächtigken bestellt:
	        
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