Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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richts (vergl. 8. 22) in Vierteljahrsraten postnumerando an die Großherzoglich Sächsische 
Vaupüstaatkkas= in Weimar portofrei abgewährt. 
uh Versicherung des Gebäudes gegen Feucrsgefahr erfolgt durch die Großherzoglich 
L Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus 2 Versicherungsver- 
trage sich ergebenden Ansprüche slehen dieser Mrchicrung zwewchewüh 
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Mirhr, oniehungeweise des 
Inhabers einer Dienstwohnung in Belreff der baulichen Unterhaltung rc. sind die Vor- 
schriften „über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude“ vom # E# aiem 5 1866 
maßgebend. 
  
8. 4. 
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebände des Oberlandes- 
gerichis durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise zerstört werden, 
so entscheidet über die eingetretenen Rechtoverhälluisse, sosern keine anderweite . Vereinbarung 
unler den verkragschließenden Negierungen zu Stande hommt ein Schiedeg 
Das Schiedögericht wird in der Weise gebildet, daß die brchlrrsinlch Säcssische 
Staatoregierung zwei, die übrigen betheiliglen Regierungen gleichfalls zwei Schiedsrichter 
ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl eines fünften Schiederichters 
einigen. Für das schiedorichterliche Verfahren kommen die Bestimmungen des zehnten 
dce der Civil- Prozeß- Ordnung für das Deutsche Reich in Anwendung. 
Im allseitigen Einverständnisse der betheiligten Regierungen kann der Schiedsspruch 
dem Neichsgerichte die hierzu erforderliche Genehmigung voransgesetzt, übertragen werden. 
8. 5. 
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena, einschließ- 
lich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benutzung überwiesen. 
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse des 
Oberlandesgerichts beschafft. 
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicher 
verkragschließender Slaaten. Die Kosten der Versicherung desselben gegen Feuersgefahr 
werden aus der Kasse des Oberlandcesgerichte bestritten. Die ideellen Mntheile der einzelnen 
betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventare werden im Falle einer Auflösung des 
Vertrags nach dem Verhältnisse der zu der Kasse des Gerichts guletzt gezahlten Beitrags- 
quoten bemessen. 
8 6 
Das Oberlandesgericht wird besetzt m 
einem Präsidenten, der edugleich als —ie eines Senals fungirt, 
zwei Senats-Präsidente 
vierzehn Räthen. 
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechto an der 
Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts zu Räthen 
des Oberlandesgerichts zu ernennen.
	        
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