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richts (vergl. 8. 22) in Vierteljahrsraten postnumerando an die Großherzoglich Sächsische
Vaupüstaatkkas= in Weimar portofrei abgewährt.
uh Versicherung des Gebäudes gegen Feucrsgefahr erfolgt durch die Großherzoglich
L Staatsregierung auf deren alleinige Kosten. Die aus 2 Versicherungsver-
trage sich ergebenden Ansprüche slehen dieser Mrchicrung zwewchewüh
Für die Rechte und Pflichten des Vermiethers und der Mirhr, oniehungeweise des
Inhabers einer Dienstwohnung in Belreff der baulichen Unterhaltung rc. sind die Vor-
schriften „über die Unterhaltung der Großherzoglichen Gebäude“ vom # E# aiem 5 1866
maßgebend.
8. 4.
Sollte während der Dauer des Vertragsverhältnisses das Gebände des Oberlandes-
gerichis durch Feuersbrunst oder sonstige Ereignisse ganz oder theilweise zerstört werden,
so entscheidet über die eingetretenen Rechtoverhälluisse, sosern keine anderweite . Vereinbarung
unler den verkragschließenden Negierungen zu Stande hommt ein Schiedeg
Das Schiedögericht wird in der Weise gebildet, daß die brchlrrsinlch Säcssische
Staatoregierung zwei, die übrigen betheiliglen Regierungen gleichfalls zwei Schiedsrichter
ernennen und die ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl eines fünften Schiederichters
einigen. Für das schiedorichterliche Verfahren kommen die Bestimmungen des zehnten
dce der Civil- Prozeß- Ordnung für das Deutsche Reich in Anwendung.
Im allseitigen Einverständnisse der betheiligten Regierungen kann der Schiedsspruch
dem Neichsgerichte die hierzu erforderliche Genehmigung voransgesetzt, übertragen werden.
8. 5.
Das Mobiliar-Inventar des Gesammt-Ober-Appellationsgerichts in Jena, einschließ-
lich der Bibliothek, wird dem Oberlandesgerichte zur Benutzung überwiesen.
Das weitere erforderliche Mobiliar-Inventar wird auf Rechnung der Kasse des
Oberlandesgerichts beschafft.
Dieses gesammte Mobiliar-Inventar wird gemeinschaftliches Eigenthum sämmtlicher
verkragschließender Slaaten. Die Kosten der Versicherung desselben gegen Feuersgefahr
werden aus der Kasse des Oberlandcesgerichte bestritten. Die ideellen Mntheile der einzelnen
betheiligten Staaten an dem Mobiliar-Inventare werden im Falle einer Auflösung des
Vertrags nach dem Verhältnisse der zu der Kasse des Gerichts guletzt gezahlten Beitrags-
quoten bemessen.
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Das Oberlandesgericht wird besetzt m
einem Präsidenten, der edugleich als —ie eines Senals fungirt,
zwei Senats-Präsidente
vierzehn Räthen.
Daneben bleibt vorbehalten, einige öffentliche ordentliche Lehrer des Rechto an der
Universität Jena, jedoch nicht mehr als drei, unter Belassung ihres Lehramts zu Räthen
des Oberlandesgerichts zu ernennen.