8. 7.
Es werden drei Gerichteschreiber bei dem Oberlandesgerichte angeslellt.
8. 8.
Das sonstige Personal des Oberlandesgerichts besteht aus
einem Kassirer und Rechnungsführer, zugleich für die Botenmeisterei. Geschäste,
zwei Registralurbeamten für die Registratur und Archiv-Geschäfte,
drei Kanzlisten,
drei Dienern, von denen einer als Hausmeister fungiren wird.
5. 9.
Das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgerichte wird von zwei Staats=
anwälten autgebbt. von denen dem ersten — mit dem Dienstprädikale „Oberslaatsanwalt"
na aßgabe des F. 148 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes das Recht der Aussicht und
Leitung hinsichtlich aller Beamten der - in den zum Bezirk des Ober-
landesgerichts vereinigten Staaten zusteht
Der zweite Staatsamwalt ist der Amtsgehilse des Oberstaatsanwalts und hat den
Lebteren in Verhinderungsfällen zu vertreten.
8. 10.
Zur Besorgung der Registralur., Archiv-, Kanzlei= und Dienergeschäfte bei der Staats-
anwaltschaft des Oberlandesgerichts werden
zwei Registratur- bezüglich Kanzleibeamte
und
ein Diener
angestellt.
S. 11.
Die verkragschließenden Regierungen einigen sich über den Einnahme= und Ausgabe-
Etat bei dem Oberlandesgerichte. Dieser Etat ist so lange maßgebend, als nicht ein an-
derer vereinbart ist.
8. 12.
Die Besetzung der Stellen des Präsidenten, der Senats-Präsidenten und sämmtlicher
Räthe, ingleichen des Oberstaaksanwalts und Staatsanwalts erfolgt durch die Gesammt-
heit der vertragschließenden Regierungen. Können sich letztere im einzelnen Besetzungs-
falle über die Isteitende. Person nicht verständigen, so werden die zu der betreffenden
Stelle von dem Oberlandesgerichte oder von der einen oder anderen der betheiligten Re-
gierungen in Vorschlag gebrachten Trnfouen zur Wahl verstellt, wobei das in F. 21 fest-
gesetzte Stimmenverhältniß maßgebend ist. Ergiebt sich bei der Wahl keine absolute
Sn so sind diejenigen beiden Candidta, a wolche sich die meisten
timmen vereinigt haben, auf eine engere Wahl zu bringen.
Die Bestallungsdekrete werden von jeder einzelnen Regierung mit Bezugnahme auf
die Deschluhfossuns der Gesammtheit der betheiligten Regierungen stempel= und sportelfrei
ausgefertigt.