Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Durch die Landesgesebgebung kann dem Oberlandetgerichte die Entscheidung über 
solche Rechtemiltel übertragen werden, auf welche nach Maßgabe der Einführungsgesetze zu 
den Reichs-Justizgesehen die Vorschriften der lehteren keine Anwendung finden. (Vergl. 
§. 18 des Einführungsgesebes zur Civil-Prozeß-Ordnung, §. 8 des Einführungsgesetzes 
zur Straf- Prozeß-Ordnung, §. 8 des Einführungsgesetzes zur Konkurs-Ordnung). 
Audere Zuständigkeiten können dem Ober-Landesgerichte von einer einzelnen Regie- 
rung nicht ohne die Zustimmung der übrigen betheiligten Regierungen zugewiesen werden. 
26. 
Insoweit nicht die Sporteln, bezüglich Stempelgebühren des Oberlandesgerichts durch 
Reichögesetz bestimmt werden, sind dieselben, sowie die von dem Oberlandesgericht erkann- 
ten Geldstrafen nach den geltenden Bestimmungen desjenigen Staates zu liquidiren, aus 
dem die betreffende Sache an das Oberlandesgericht erwachsen ist. Die Erhebung der- 
selben erfolgt durch den betreffenden Staat für seine eigene Rechnung. 
§. 27. 
Das Oberlandesgericht verfügt und erkennt als: „Das gemeinschaftliche Oberlandes- 
gericht der Thüringischen Staaten.“ 
§. 28. 
Die Formel des Verpflichtungseides für das bei dem Oberlandesgerichte angestellte 
Beamten-Personal ist auf die Landesfürsten sämmtlicher verkragschließender Staaten zu 
richten. 
* 8. 29. 
Vorbehältlich der Bestimmungen in F. 121 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes und des 
§. 20 des Einführungsgesetes zu demselben wird die Geschäftsordnung des Oberlandesge- 
richts von diesem selbst berathen und entworfen, von der Gesammtheit der vertragschließen- 
den Regierungen aber nach gemeinsamer Prüfung festgestelll. 
S. 30. 
Gegemwärliger Vertrag kann vor Ablauf von fünf und zwanzig Jahren, von dem 
Tage des Inkrafttreiens des Goerichtouersasungo-Gesehes an gerechuet, von keinem der ver- 
tragschliesenden Theile gekündigt werde 
Nach Ablauf dieser fünf und zunsi Jahre sleht jehem der verlragschließenden Theile 
die Kündigung mit der Wirkung offen, daß mit Ablauf der nächsten zwei Kalenderjahre 
nach demjenigen Kalenderjahre, in welchen die Kündigung veon einer oder anderer Seite 
erfolgt, der Vertrag für alle Theile außer Kraft tritt, unbeschadet der begründelen Rechte 
der aktiven sowie der auf Wartegeld oder in den Ruhestand gesebten Beamten des Ge. 
richts und deren Hinterbliebenen, ingleichen etwaiger Ausprüche auf Grund des § 24 des 
Verlrags, welche auch ferner nach Maßgabe des gegenwärtigen Vertrags von den ver- 
tragschließenden Regierungen verlreten werden. 
5. 31. 
Die erstmalige Anstellung des Personalo des Oberlandesgerichts bei dessen Errichkung 
bleibt besonderer Vereinbarung der vertragschließenden Regierungen vorbehalten.
	        
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