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Seite 313) amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschifsfen
während der Reise ereignet haben, oder über Sterbefälle von Militärpersonen auf den in
Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine dem Standes-
beamten des Bezirks, in welchem die Eltern des geborenen Kindes, beziehungsweise der
Verstorbene ihren Wohnsit haben oder zuletzt gehabt haben, zugesertigt werden, welchen-
falls nach jenen Vorschriften die Eintragung in das Geburts= oder Sterberegister auf
Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken ist.
Die Standesbeamten haben sich hiernach zu achten.
Greiz, den 23. August 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
22. Regierungs- Bekanntmachung vom 27. August 1877,
die zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Belgien ab-
geschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger
betreffend.
Nachstehend wird eine zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien in Beziehung
auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfobedürftigen abgeschlossene Deklaration zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Greiz, den 27. August 1877.
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung.
Faber.
J. Arnold.
Deklaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf
Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Belgische Regierung sind über
nachslehende Bestimmungen in Bceziehung auf Unterstützung der hulfsbedürftigen An-
gehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben
übereingekommen:
Arlikel I.
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb
seines Gebietes den hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles dieselbe Unterstützung
gewährt werde, welche den eigenen Hülfsbedürftigen nach den gesezlichen Bestlimmungen
über öffentliche Unterstützung zu Theil wird.