Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

72 
Seite 313) amtliche Anzeigen über Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschifsfen 
während der Reise ereignet haben, oder über Sterbefälle von Militärpersonen auf den in 
Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der Kaiserlichen Marine dem Standes- 
beamten des Bezirks, in welchem die Eltern des geborenen Kindes, beziehungsweise der 
Verstorbene ihren Wohnsit haben oder zuletzt gehabt haben, zugesertigt werden, welchen- 
falls nach jenen Vorschriften die Eintragung in das Geburts= oder Sterberegister auf 
Grund der amtlichen Anzeige zu bewirken ist. 
Die Standesbeamten haben sich hiernach zu achten. 
Greiz, den 23. August 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
22. Regierungs- Bekanntmachung vom 27. August 1877, 
die zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Belgien ab- 
geschlossene Uebereinkunft wegen gegenseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger 
betreffend. 
Nachstehend wird eine zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien in Beziehung 
auf Unterstützung und Heimschaffung der Hülfobedürftigen abgeschlossene Deklaration zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Greiz, den 27. August 1877. 
Fürstlich Reuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
Deklaration zwischen Deutschland und Belgien in Beziehung auf 
Unterstützung und Heimschaffung der Hülfsbedürftigen. 
Die Kaiserlich Deutsche Regierung und die Königlich Belgische Regierung sind über 
nachslehende Bestimmungen in Bceziehung auf Unterstützung der hulfsbedürftigen An- 
gehörigen des einen Landes innerhalb des Gebietes des anderen und Heimschaffung derselben 
übereingekommen: 
Arlikel I. 
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb 
seines Gebietes den hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles dieselbe Unterstützung 
gewährt werde, welche den eigenen Hülfsbedürftigen nach den gesezlichen Bestlimmungen 
über öffentliche Unterstützung zu Theil wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.