Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Artikel 8. 
Diejenigen, welche eine Armenunterstützung oder sonstige Kosten für einen Hülfs- 
bedürftigen bestritten haben, können die Erstattung derselben vor den Gerichten oder den 
sonst zuständigen Behörden des Landes, welchem der Hülfsbedürftige angehört, gegen diesen 
selbst oder gegen die zu seiner Unterhaltung civilrechtlich verpflichtelen Personen verfolgen. 
Artikel 9. 
l jeder der vertragenden Theile behält sich das Recht vor, die gegenwärkige 
Uebereinkunft mittelst vorgängiger Benachrichtigung mit sechomonatlicher Grist aufzukündigen. 
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten auf Grund erhaltener Ermächtigung, 
die gegenwärtige Deklaration in doppelter Ausfertigung vollzogen. 
Brüssel, den 7. Juli 1877. 
(gez.) Graf von Brandenburg. (gc3.) Cte. d’Asprément-Lunden. 
(IL. 8.) 
  
23. Regi s-Bekanntmachung vom 18. September 1877, 
den Abschluß eines lebereinkommens wischen dem Fürstenthum Reuß Ael- 
terer Linie und den Thüringischen Staaten wegen gegenseitiger Durchführung 
der t Schulpflicht betreffend. 
Mit Hoöchster Genehmigung ist zwischen Fürstlicher Landesregierung und den Re- 
gierungen des Großherzogthums Sachsen-Weimar-Eisenach, der Herzogthümer Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha, der Fürstenthümer Schwarzburg= 
Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß Jüngerer Linie wegen gegenseitiger 
Durchführung der Schulpflicht eine gleiche Vereinbarung getroffen worden, wie solche mit 
den Königreichen Preußen und Sachsen, sowie mit dem Großherzoglhume Baden zufolge 
der Regierungs- Bekanntmachungen vom 20. Juni vorigen Jahres (Gesezfammlung S. 9), 
vom 11. October vorigen Jahres (Gesebsamimg S 17) und vom 27. Juli dieseo 
Jahres (Gesetzsammlung S. 55) bereits 
Dies wird andurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß für 
die Aesteleng der in der getroffenen Vereinbarung gedachten Zeugnisse über die Erfüllung 
der Schulpflicht im diesseitigen Slaatsgebiete der betreffende Lokalschulinspektor, 
im Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach die Ortsschulaufscher in Gemein- 
schaft mit den Lehrern, 
im Herzogkhume Sachsen-Meiningen der Lehrer und der Ortsschulaufseher oder in 
Behinderung des Lebtern der Vorsitzende des Schulvorstands gemeinschaftlich, 
im Herzogthume Sachsen-Altenburg die Schulinspektionen, 
im Herzogthume Sachsen-Coburg-Gotha die Schulvorstände,
	        
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