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welche an diese Bevollmächtigten aus anderen Orten des Deutschen Reichs in
BundeSrathoangelegenheiten eingehen
Telegramme von dem Reichstag znt an denselben in reinen Reichsdienstan-
gelegenheiten;
Telegramme von oder an Reichsbehörden in reinen Reichsdienstangelegenheiten;
Telegramme von oder an Militär= und Marinebehörden des Deutschen Reichs,
mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Offiziere und Beamten,
in reinen Militär, und Marine-Dienstangelegenheiten; im Falle einer Mobil-
machung auch diejenigen Telegramme, welche von einzelnen mit dienstlichen Auf-
trägen kommandirten Militärpersonen oder Beamten der Militär- und Marine-
verwaltung des Deuischen Reichs in reinen Militär, und Marine-Dienstan-
gelegenheiten ausgehen oder an solche Militärpersonen oder Beamie gerichtet sind;
Telegramme der Eisenbahnverwaltungen, Eisenbahnstationen und Eisenbahn=
beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglückofälle und Betriebs-
störung
Warce Telegramme der Eisenbahnverwalkungen rc. außerdem gebührenfrei
zu befördern sind, ist durch besondere Vereinbarungen festgesetzt.
«
usw«-·
8. 2.
Die Gebührenfreiheit der Telegramme erstreckt sich nur auf die Telegraphirungs-
gebühren, nicht aber auf die baaren Auslagen für Weiterbeförderung über die Telegraphen-
linien hinaus.
Die baaren Auslagen sind vielmehr nach den betreffenden verordnungomäßigen Be-
stimmungen entweder von den aufgebenden Personen und Behörden oder von den Em-
pfängern zu entrichten.
Stadtlelegramme genießen die Gebührenfreiheit nicht.
Gebührenfreiheiten, welche auf den mit dem Auslande abgeschlossenen Staatsverträgen
oder Konvenkionen beruhen, bleiben aufrecht erhalten. Im übrigen findet bei den nach
dem Auslande gerichteten Telegrammen eine Gebührenfreiheit für die Beförderungsstrecke
innerhalb des Deutschen Reichs bezw. des Deutschen Rcichs-Telegraphengebiets nicht statt.
8. 3.
e zur Aufgabe gebũhrenfrei zu befoͤrdernder Telegramme befugten Behörden und
Veanen 1 sich zu ihrer amtklichen Korrespondenz nur in den wichtigsten und dringendsten
Fällen der Telegraphen zu bedienen und die Telegramme in gedrängtester Kürze mit Ver-
meidung aller entbehrlichen Titulaluren k. abzufassen.
8. 4.
Zur anerkennung der Gebührensreiheit durch die Telegraphenanstalten ist erforderlich,
daß die Telegramm
a) mit antichem Siegel oder Stempel,
b) mit einer die Berechtigung zur Gebührenfreiheit ausdrückenden Bezeichnung