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als „Königliche ngelegenhet „Grohherzogliche Angelegenheit“, „Reichsdienst-
sache', „Militarin“ u. s. v
versehen sind.
Die von den Allerhöchsten oder Höchsten Herrschaften herrührenden Telegramme sind,
auch wenn sie von Personen aufgegeben werden, welche zu dem Gefolge oder den Hof-
slaaten gehören, sofern über die Persen des Aufgebers oder die Echtheit seiner Namens-
unterschrist bei den Telegraphenanstalten kein Zweifel obwallet, ohne Beglaubigung durch
Siegel oder Stempel, sowie ohne weitere Bezeichnung zur Beförderung anzunehmen.
Die gebührenfrei zu befördernden Telegramme von Civilbehörden sind in der Regel
mit dem Ramen des Vorstehers oder eines der leitenden Beamten der Behörde zu unter-
zeichnen, können aber eintretendenfalls von dem mit der Ansertigung beauftragten Beamten
dahin beglaubigt sein, daß sie von dem Vorsleher der Behörde ausgehen und in seinem
Austrage mil seiner Namensunterschrift versehen worden sin
Bei den von den Militär= und Marinebehörden ausgehenden, gebührenfrei zu be-
fördernden Telegrammen genügt neben der Bezeichnung „Militarin“ und der Beidrückung
— damtichen Siegels oder Stempels als Unterschrift die Firma der absendenden Behörde,
dr GardeRüsiler-Reginen. Wenn der Ausgeber sich nicht im Besitze eines amtlichen
Si iegels oder Stempels befindet, so hat derselbe die „Ermangelung eines Dienststempels
mit Unterschrift des Namens und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen.
k5.
In allen Fällen, in denen aus dem Telegramme hervorgeht, daß in materieller oder
sormeller Hinsicht eine mißbräuchliche Benuzung des Telegraphen vorliegt, müssen solche
Telegramme von den Telegraphenanstallen an die vorgesetzte Ober.Postdirektion abschriftlich
eingereicht werden. In dem Begleilberichte zu den Abschristen sind die Gründe der Ein-
sendung näher zu erörtern.
. 6.
Auf die unter eigener militärischer Verwaltung stehenden Telegraphenlinien finden
bie Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.
5. 7.
Gegenwärkige Verordnung kritt mit dem 1. Juli iees Jahres in Kraft. Mil diesem
Tage verliert die Verordnung des Reichskanzlerg vom November 1872 über die ge-
bührenfreie Beförderung. telegraphischer Depeschen ihre eslenn Die Bestimmungen
üeser t. Verordnung finden auf den inneren Verkehr in Bayern und MWürttemberg keine
nwendung.
urundn unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigebrucktem Kaiser-
lichen Insiegel
Gegeben Verlu, den 2. Juni 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.