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Telegramme, welche die Bezeichnung abahnhoflagernd“ tragen, werden an den
Vahnhofsvorsteher oder dessen Stellvertreter abgegeben.
Ist weder der Empfänger, noch soust jemand aufzufinden, der das Telegramm an-
nimmt, so hat der Vote, wenn es sich um ein Telegramm haudelt, für welche# ein Em-
pfangsschein ausgefertigt ist, oder wenn sich für die Bestellung eines Telegramms ohne
Haysangeschen ein Privat-Briefkasten oder ein anderer Weg der Bestellung nicht darbietet,
einen Benachrichtigungszektel in der Wohnung #c. des Esswfängers zurückzulassen bezw.
an die Eingangsthür anzuhesten, das Telegramm selbst aber zum Amt zurückzubringen.
Mit den Telegrammen, welche mit einem Vermerk wegen der eigenhändigen Bestellung
versehen sind, ist in gleicher Weise zu verfahren, wenn der bcezeichnete Empfänger selbst
nicht angetroffen wird.
Unbeslellbare Telegramme.
Von der Unbestellbarkeit eines Telegrammo und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird dem Aufsgabebeamien telegraphische Meldung gemacht. Liegt für die Unbestellbarkeit
eines Telegramms ein Grund vor, welcher nicht ohne weiteres aus dienstlicher Veran-
lassung beseitigt werden kann und muß, und ist der Absender des unbestellbaren Telegramms
aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit Genügender Sicherheil bekannt, dann wird
die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung einer Gebühr von 30 Pfennig
übermittelt.
7.
Zeitpunkt der Einführung und Geltungsbereich.
Die gegemvärtige Verordnung tritt am 1. September 1877 in Kraft. Für den
inneren Verkehr der Königreiche Bayern und Wöärttemberg, sowie für den Wechselverkehr
dieser *!r½m"e Staaten findet dieselbe nicht Amwendung.
n Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Bestim-
mungen der bezüglichen Telegraphen-Verträge zur Anwendung.
Verlin, den 26. August 1877.
Der Reichskanzler.
In Verlretung:
Stephan.
26. Regi ##Bekanntmachung vom 21. September 1877,
die Vereinigung Furstlicher Forstreviere resb. Waldbezirke mit benachbarten
Standesamtsbezirken betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi ist wegen der Vereinigung Fürstlicher Forst-
reviere resp. Waldbezirke mit bestehenden Standegamtsbezirken, in Ansehung der Beur-