Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Die Aufbewahrung der Käfer, Eier, Larven oder Puppen in lebendem Zustande ist 
verboten. 
Wer sich elwa bereits im Besitze lebender Käfer, Eier, Larven oder Puppen befindet, 
hat solche sofort der betreffenden Polizeibehörde (s. §. I.) abzuliefern. 
§F. 3. 
Jeder Eigenthümer, Nießbraucher oder Pächter eines Grundstückes ist verpflichtet, 
die bezüglich der flädtischen Gemeindebezirke von dem betreffenden Gemeindevorstand, be- 
züglich des platien Landes vom Landrathe zu Greiz nöthigenfalls anzuordnenden Absuch- 
ungen der Grundflũcke gehörig auszufũhren. 
von den Gemeindevorständen der Städte resp. dem Landrath Behufs Absperrung 
von Grenggen etwa zu treffenden Verfügungen sind von Jedermann genau zu befolgen. 
S. 4. 
Uebertretung der hohehenen Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark 
oder entsprechender Haft gea 
Diese Strafen treffen ach Denjenigen, welcher es unterlassen hat, Kinder oder an- 
dere unter seiner Gewalt stehende Persouen, welche seiner Aussicht untkergeben sind und zu 
seiner Hausgenossenschaft gehören, von jenen Uebertretungen abzuhalten. 
Greiz, am 26. September 1877. 
Filrstlich Neuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold.
	        
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