Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

D. Gewichte: 
Tonne. ... . t 
EL 
Gruauau 6 
Milligramm 
1. Den Buchstaben werden Schlußpunkte nicht beigefigi 
2. Die Buchstaben werden an das Ende der Faln* Jahlenausdrücke — nicht über 
das 2##imalkomma derselben — gesetzt, also 5.37 m. — nicht 5537 und nicht 
5 m 37 cm 
. Zur Te##g“ der Einerstellen von den Deeimalstellen dient das Komma, — nicht 
der Punkt —. Soust ist das Komma bei Maaß- und Gewichtszahlen nicht anzuwen- 
den, insbesondere nicht zur Aheilung mehrstelliger Zahlenausdrücke. Solche Abtheil- 
ung ist durch Anorduung. der Zahlen in Gruppen zu je 3 Ziffern, vom Komma aus 
gerechnet, mit angemessenem Zwischenraum zwischen den Gruppen zu bewirken. 
29. Patent vom 5. Dezember 1877, 
die im Jahre 1878 zu eutrichtenden bnenibnn betreffend. 
Höchstlandeeherrlicher eutshlebung zufolge sollen mit hierzu erklärter Zuslimmung 
des Landtags im Jahre 1878 von der nach der Verordnung vom 30. December 1876 
in Gemäßheit der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebenden 
allgemeinen Grundstener fünf Pfennige Reichswährung von der Steuereinheit, die Ein- 
kommensteuer nach Maßgabe der Gesehe vom 8. August 1870 und vom 26. Februar 
1875 erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas 
geändert wird, bei den bieherigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Indem dies zur Nachachtung für Stenerpflichtige, Hebestellen und Einnehmer zur 
allgemeinen Kenntniß gebracht wird, werden für die mit 1 Pfennig terminlich zu entrich- 
tende Grundsteuer folgende Termine festgeset: 
der 15 
der 14. Mai, 
der 15. Juli, 
der 16. September und 
Die Ausschreibung der Termine für die Einfommensteuer bleibt zur Zeit noch vorbehalten. 
Greiz, om 5. December 1877. Furstlich NReuß-Pl. Landesregierung. 
Faber. 
J. Arnold. 
30. Regi s--Bekannt vom 18. December 1877, 
die Abänderung der run betreffend. 
In Berücksichtigung der in den Einkaufspreisen mehrerer Droguen und Chemikalien
	        
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