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eingetretenen Veränderungen hat eine Revision der auch für die hierländischen Apotheken
maßgebenden Königlich Preußischen Arzneitare stattgefunden und ist diese Arznei-
taxe durch Aufnahme einer Reihe von Akzneimitteln, welche in der Phurmacopoea Ger-
manicn nicht enthalten sind, erweitert werden. Für die letzteren sind Vorschristen im
Anhang der Taxe zusammengestellt. Demgemäß ist eine neue Auflage jener Arzneitaxe
ausgearbeitet worden, welche mit dem 1. Jannar künftigen Jahres in Kraft tritt.
Unter Bezugnahme auf §. 21 der Apothekerorduung vom 10. Juni 1859 und
die Regierungsverordnung vom 18. Februar 1873, sowie unter Verweisung auf die im
Verlage von Rudolph Gärtner in Berlin erschienene Königlich Preußische Arzueitaxe
wird dies zur öffentlichen Kenniniß gebracht.
Greiz, am 18. Dezember 1877.
Fürsllich Naufe#l. undteregierung
. Arnold.
1. Negi s-Bekannt vom 19. December 1877,
den Gewerbrbetrieb der W im Umherziehen betreffend.
Die im diesjährigen Centralblatie für das Deutiche Reich S. 142 abgedruckte Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 7. Mätz dieses Jahres, betreffend den Gewerbe-
betrieb der Ausländer im Umherziehen, wird nachslehend noch besonders zur öffeut-
lichen Kenntniß gebracht.
Greiz, am 19. December 1877.
Fürstlich Reuß- andesregierung.
— J. Arnold.
Bekanntmachung, betreffend den Gewerbebetrieb der Ausländer im
Umherziehen. Vom 7. März 1877.
Auf Grund der Bestimmung im F. 57 Abs. 3 der Gewerbrordnung hat der
Bundesrath nachstehende Bestimmungen über den Gewerbebetrieb der Ausländer im Um-
herziehen erlassen:
1.
Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen (§§. 55 und 56 der Gewerbeord-
nung) betreiben wollen, bedürfen eines Legimationoscheines. Ausgenommen sind solche
Ausländer, welche auoschließlich den Verkauf oder Ankauf roher erkie der Land-
und Forstwirthschaft, des Garlen= und Obstbaues im gewöhnlich betreiben wollen.
2.
Die Ertheilung eines Legitunationsscheines ist zu versagen, sobald für das Gewerbe,
für welches der Schein nachgesucht wird, der den Verhältnissen des Verwaltungsbezirkes
der Debb entsprechenden Anzahl von Personen Legimationsscheine ertheilt sind.
r das Gewerbe der Topfbinder, der Kesselflicker, der Händler mit Drahtwaaren
und ühmichn Gegenständen darf ein Legitimationsschein nur solchen Personen ertheilt