Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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werden, welche nachweislich in dem nächst vorangegangenen Kalenderjahre einen Legiti- 
mationsschein für dieses Gewerbe erhalten haben. 
3. 
Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder 
durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, insbesondere 
also solche Ausländer, bei welchen einer der im §. 57 der Gewerbeordnung unter 1 bis 
4 bezeichneten Fälle vorliegt, sind zum Gewerbebetrieb im Umherziehen nicht zuzulassen. 
Umherziehende Schauspieler-Gesellschaften sind nur dann zuzulassen, wenn der Unter- 
nehmer die in F. 32 der Gewerbeordnung aihrete Erlaubnih besitt. 
Personen, welche den unter Nr. 3 ar 1 bezeichneten Anforderungen an dsc selbst- 
ständigen Gewerbetreibenden nicht entsprechen, dürfen weder als Begleiter (S. 6 
der Gewerbeordnung) zugelassen noch zu anderen Zwecken mitgeführt werden. * b 
stimmung findet auch auf die Begleitung eines ausländischen Gewerbetreibenden durch 
einen Inländer oder eines inländischen Gewerbetreibenden durch einen Ausländer Anwendung. 
5. 
Der Legitimationsschein gewährt die Befugniß zum Gewerbebetrieb im Umherziehen 
in dem Bezirke derjenigen Behörde, welche den Legitimationsschein ertheilt hat. Zu dem 
Gewerbebetrieb in einem anderen Bezirke ist die Ausdehnung des Legitimationsscheines 
durch die zuständige Behörde diese Bezirks erforderlich. Die Ausdehnung wird versagt, 
obald für die den Verhältnissen des Bezirks entsprechende Anzahl von Personen 
Legitimationsscheine bereito ertheilt oder auf den betreffenden Bezirk ausgedehnt sind. Die 
Bestimmungen des K. 59 Abs. 1 der Gewerbeordnung kommen auch hier zur Anwendung. 
Das Recht, einen Ausländer aus dem Bundesgebiet auszuweisen, wird durch diese 
Bestimmungen nicht berührt. 
6. 
Die Legitimalionsscheine werden durch diejenigen Behörden ertheilt, welche zur Er- 
theilung von Legitimationsscheinen anu Inländer ermächligt sind. Für den im §F. 58 der 
Gewerbeordnung unter 1 und 2 bezeichneten Gewerbebetrieb steht die Ertheilung der- 
jenigen Unterbehörde zu, in deren Bezirk der Gewerbebetrieb beabsichtigt ist. 
7. 
Der Legitimationsschein hat das Gewerbe des Inhabers genau anzugeben. Be- 
gleiter, deren Mitführung dem Inhaber gestattet ist, sind darin zu nennen und näher zu 
bezeichnen. 
B. 
Für das Verhalten des Gewerbetreibenden ist §. 61 der Gewerbeordnung maßgebend. 
9. 
Vorstehende Bestimmungen kommen vom 1. Jannar 1878 ab zur Anwendung. 
Verlin, den 7. März 1877. „% 
Der Reichskanzler. 
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Hofmann.
	        
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