Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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Zahl der Hafttage, welche die von seinen Behörden eingelieferten Inlasten 
im Arbeitshause zugebracht haben, sich ergebeuden Betrag zu zahlen 
Bei Bemessung dieser Beitragoziffern ist davon anögegangen bu 
daß die Kosten der Einrichtung und Ausslattung des Arbeitshauses M. 40,000 
betragen werden. Sollten diese Kosten weniger betragen, so sollen 20° des 
Wenigerbetrages von der vorstehend unter II bestimmten Summe ockirzt 
und nur die Restsumme, wie den bemerkt, repartirt werden. 
Art. 
Die kontrahinden Nierungen einigen v n über den Voranschlag über Einn ahme 
und Ausgabe bei der Verwaltung des Arbeitshauses. 
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die Austalt er- 
sorderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungekosten für die Gebäude und die Feuerver- 
sicherungsprämien dafür, serner die Einlieserungskosten der Arbeitshäusler, die elwaigen 
Veerdigungskosten, ingleichen die an einen Arbeitshäusler bei seiner Entlassung behufs 
seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden 
Unterstüungen mit gerechnet. 
Diejenigen Ausgabeposien der Vorauschläge, bezüglich deren eine Ueberschreikung 
Fo Zustimmung aller Regierungen ausceschlossen ist, ingleichen diejenigen Posten, be- 
züglich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines nach Maßgabe des Artikel 11 zu 
m#henken Beschlusses zulässig ist, werden durch Vereinbarung bezeichnet. 
Die kontrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der gemeinsamen Verwaltungs- 
kosten für jeden von ihnen eingelieferten Arbeitshãusler für jeden Hafttag. denfenigen Be- 
trag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene und nach Art. 5 zulässige 
etalsmäßige Gesammtaufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst, namentlich 
durch Arbeitsverdienst erwachsenen Einnahmen durch die Zahl der Hafttage sämmtlicher, 
während des Jahres detinirten Arbeitshäusler dividirt wird. 
Art. 7. 
Das Herzoglich S. Meiningen'sche Sinateministeriam theilt alljährlich den übrigen 
Staatsregierungen nach Schluß der Jahrcsrechnung eine Abschrift des Finalabschlusseo 
mit. Auf Verlangen werden auch die Rechnungen selbst nebsl Belegen nach erfolgter 
definitiver Feststellung zur Einsicht milgetbeilt. 
Vier Wochen nach Mittheilung des Finalabschlusses und der darauf sich gründenden 
Verechnung der Beiträge der einzelnen Staatsregierungen (Art. 4. 6.) werden diese porto- 
frei an die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen abgewährt. 
Das Rechnungsjahr schließt mit dem 31. December. 
Art. 8. 
Die Grundlätze, betreffend 
a. die Voraussetzungen für die Einlieferung in das Arbeitshaus und die Annahme 
in demselben, 
b. das Detentionssystem, 
. die Dienstvorschriften für die Beamten, Aufseher und Ausseherinnen,
	        
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