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Zahl der Hafttage, welche die von seinen Behörden eingelieferten Inlasten
im Arbeitshause zugebracht haben, sich ergebeuden Betrag zu zahlen
Bei Bemessung dieser Beitragoziffern ist davon anögegangen bu
daß die Kosten der Einrichtung und Ausslattung des Arbeitshauses M. 40,000
betragen werden. Sollten diese Kosten weniger betragen, so sollen 20° des
Wenigerbetrages von der vorstehend unter II bestimmten Summe ockirzt
und nur die Restsumme, wie den bemerkt, repartirt werden.
Art.
Die kontrahinden Nierungen einigen v n über den Voranschlag über Einn ahme
und Ausgabe bei der Verwaltung des Arbeitshauses.
Zu den Ausgaben werden die Kosten für die Nachschaffung der für die Austalt er-
sorderlichen Inventarienstücke, die Unterhaltungekosten für die Gebäude und die Feuerver-
sicherungsprämien dafür, serner die Einlieserungskosten der Arbeitshäusler, die elwaigen
Veerdigungskosten, ingleichen die an einen Arbeitshäusler bei seiner Entlassung behufs
seines Fortkommens in seine Heimath oder an seinen Wohnort oder sonst zu leistenden
Unterstüungen mit gerechnet.
Diejenigen Ausgabeposien der Vorauschläge, bezüglich deren eine Ueberschreikung
Fo Zustimmung aller Regierungen ausceschlossen ist, ingleichen diejenigen Posten, be-
züglich deren eine Ueberschreitung auf Grund eines nach Maßgabe des Artikel 11 zu
m#henken Beschlusses zulässig ist, werden durch Vereinbarung bezeichnet.
Die kontrahirenden Regierungen zahlen zur Deckung der gemeinsamen Verwaltungs-
kosten für jeden von ihnen eingelieferten Arbeitshãusler für jeden Hafttag. denfenigen Be-
trag, welcher sich ergiebt, wenn der auf ein Jahr erwachsene und nach Art. 5 zulässige
etalsmäßige Gesammtaufwand, nach Abzug der bei der Verwaltung selbst, namentlich
durch Arbeitsverdienst erwachsenen Einnahmen durch die Zahl der Hafttage sämmtlicher,
während des Jahres detinirten Arbeitshäusler dividirt wird.
Art. 7.
Das Herzoglich S. Meiningen'sche Sinateministeriam theilt alljährlich den übrigen
Staatsregierungen nach Schluß der Jahrcsrechnung eine Abschrift des Finalabschlusseo
mit. Auf Verlangen werden auch die Rechnungen selbst nebsl Belegen nach erfolgter
definitiver Feststellung zur Einsicht milgetbeilt.
Vier Wochen nach Mittheilung des Finalabschlusses und der darauf sich gründenden
Verechnung der Beiträge der einzelnen Staatsregierungen (Art. 4. 6.) werden diese porto-
frei an die Herzogliche Hauptkasse in Meiningen abgewährt.
Das Rechnungsjahr schließt mit dem 31. December.
Art. 8.
Die Grundlätze, betreffend
a. die Voraussetzungen für die Einlieferung in das Arbeitshaus und die Annahme
in demselben,
b. das Detentionssystem,
. die Dienstvorschriften für die Beamten, Aufseher und Ausseherinnen,