Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1877. (26)

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dl. die Verhaltungsvorschriften für die Arbeitshäusler, 
die Hauserdnung, 
den zu gewährenden Ueberverdienst und die zu gewährenden Fleipprämien, 
die für Berechnung der Einlieferungokosten zulässigen Säße, 
die den zu Entlassenden zu gewährenden Unterstützungen 
werden zwischen den Regierungen vereinbart. 
— 
Art. 9. 
Die Beamien an der Anstalt sind Beamte des Herzogthums E Meiniugen und 
werden von der Herzoglich S. Meiningen'schen Staatregierung angestel 
Das ausschließliche Besleuerungorecht bezüglich ihrer Geholte als Anstaltsbeamte 
steht der Herzoglich S. Meining'schen Staatsregierung zu. 
Art. 10. 
Die Pension bezw. Dieposilionsgehalt der Anstaltsbeamten und ihrer Hinterbliebenen 
wird, wic jeder andere Verwaltungoaufwand, aus der Anstaltskasse gezahlt und verrechnet, 
vorausgesetzt, daß die Beamten zur Zeit ihrer Anstellung an der Anstalt das 40. Lebens- 
jahr noch nicht überschritten haben. 
Art. 11. 
Ist über folgende Angelegenheiten 
1. Etatonberschreitungen hinsichtlich einer Post des Voranschlags, bezüglich deren 
eine Ueberschreitung durch Maorittebefclüf, nach Maßgabe der Bestimmung 
im Art. 5 lebtes ulin. für zulässig erklärt i 
. Abnndmnsg der Grundsätze über die im zu#hts 8 unter c, I. g, h erwähnten 
Vorschriften 
eine Verständigung sämmtlicher betheiligten Regierungen nicht zu erreichen, so ist die 
Herzoglich S. Meiningen'sche Regierung berechtigt, auf eine Beschlußfassung durch Stim- 
menmehrheit anzutragen. 
Für einen solchen Fall führen die Herzogthümer Sachsen-Meiningen und Sachsen- 
Altenburg je zwei, die Fürstenthümer Schwarzburg-Sonderöhausen und Neuß Aelterer 
Linie je eine Stimme. 
In dem Falle, daß durch die Abstimmung eine Stimmenmehrheit nicht erzielt werden 
sollte, giebt die Meinung den Ausschlag, für welche sich die Herzoglich S. Meiningeu'sche 
Staatoregierung entschieden hat. 
im0 
Art. 
Jeder Arbeilshäusler ist bei der Enlceinn aus dem Arbeitshause, sofern die reichs- 
hesetzlichen Voraussehungen seiner Ausweisung vorliegen, in dem Gebiete des Staates, 
von dessen Behörden die (einlieferung erfolgt ist, wieder anzunehmen. 
Die Ueberführung der Arbeitshäusler in das Arbeitshaus zu Dreißigacker zu dem 
Zeilpunkte, zu welchem dasselbe eröffnet wird, wird durch die Ministerien der betheiligten 
Staaten geordnet und geschieht auf Kosten der einzelnen Regierungen 
Für die Zukunft erfolgt die Aufnahme der Sträflinge auf Grund einer schriftlichen 
Mittheilung Seitens der die Einlieferung versügenden Behörde.
	        
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