Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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des auf denselben bastenden Steneranspruchs in gleicher Wiis, wie diejenige des Zollan- 
spruchs, zu leisten. Der Verpflichtungterklärung auf dem Begleikpapier ist ein ergänzender 
Vermerk des Inhalts hinzuzusügen, daß die übernommene Verpflichtung auch auf die 
Stempelsteuer sich erslrecke. 
Die Abfertigung auf ein zur Abstempelung befugtes Amt ist nicht zu beanstanden, 
wenn auch nur das Gewicht der Spielkarten angemeldet ist. Der Stempelsteuer-Anspruch 
wird in diesem Falle auf den Betrag von 6 Mark für jedes Zollpfund des Bruttoge- 
wichts angenommen. 
Die vollständige Anmeldung, welche die Anzahl der zum Verbleib im Zollgebiet be- 
stimmten Kartenspiele und ihre Blätterzahl zu enthallen hat und in zwei von dem An- 
meldenden unterschriebenen Exemplaren einzureichen ist, muß, wenn sie nicht schon bei dem 
Grenzeollamte abgegeben wird, spätestens an dem Bestimmungvorke des Begleitscheins rc. 
beigebracht werden und kann von dem Empfänger der Spielkarten verlangt werden, unbe- 
schadet der gesetzlichen Verantwortlichkeit des EinbringerS. Die Steuerbehörde bat nöthigen- 
falls den Empfänger zur Einreichung der vollständigen Anmeldung binnen einer kurzen 
Frist aufzusordern. Das eine Exemplar der Anmeldung wird als Registerbelag zurückbe- 
halten, das andere Erxemplar dem Aumeldenden mit der Quitlung über die Entrichtung 
der S#tenpasfeuer ausgehändigt. 
. or erfolgter Stempelung dürfen die eingehenden Spielkarten, wenngleich der 
auf enc haftende Zollanspruch vollständig erledigt sein sollte, nicht in freien Verkehr 
gesetzt oder nach Abnahme des amtlichen Verschlusses außer Aussicht und Kontrole ge- 
lassen werden. 
Entspricht die Packung der Spielkarten und der Umschlag derselben bei ihrer Vor- 
legung zur Stempelung nicht den unter Ziffer II aufgestellten Ersordernissen, so kann die 
Stempelung bis zur Beseitigung der obwaltenden Mängel versagt werden. 
Diese Veseiligung liegt dem Steuerpflichtigen ob und darf nur unter ununterbrochener 
amtlicher Aufsicht in dem von der Steuerbehörde dazu anzuweisenden Raume vorgenommen 
werden. 
E. In Betreff der Spielkarten, welche aus dem freien Verkehr des Großherzog- 
thums Luxemburg oder der öfterreichischen Gemeinde Jungholz zum Verbleibe im übrigen 
Zollgebiete oder zum Durchgange eingehen, kommt die Uebergangsscheinkontrole zur An- 
wendung. 
FS#S allen übrigen Beziehungen — namentlich wegen der Abfertigung zum Durch- 
gange oder zum Ausgangc, zur Niederlage, wegen weiterer Verfügungen des Empfängers u. l. w. 
bewendel es bei den über die Behandlung der goll= beziehungsweise übergangssteuerpflich. 
tigen Gegenstände bestehenden Bestimmungen mit der unter C gedachten Maßgabe in 
sehng des sicher zu stellenden Steuer-Anspruchs. 
Spielkarten, welche vom Auslande (Ziffer 1) durch das Zollgebiet oder aus in- 
iündischn Fabriken zur Aufnahme in ein Auöfubrlager (§. 26, 3 des Gesetzes), in das 
Gebiet der Zollauoschlüsse geführt werden, ist die Ausgangoabfertigung beim Grenzzollamle 
erst dann vorzunehmen, wenn die Bescheinigung der zuständigen Behörde in den Zollaus= 
schlüssen über die erfolgte Anmeldung der Spielkarten beigebracht ist. Der amtliche Ver- 
schluß der Kolli ist in diesem Falle beim Ausgange aus dem Zollgebiele zu belassen und
	        
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