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Die Paragraphen 11 und 12 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August
1876, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, werden durch folgende Porngralhen
ersetzt:
FP. 11.
Concerte, Straßemmusik und andere geräuschvolle Vergnügungen an öffentlichen Orten,
öffentliche Schmäuse sind in der Char rp, an den Bußtagen und am Todtenfestsonntage
gänzlich, an den übrigen Fest= und Sonntagen vor beendigtem Vormittags-Gotte#dienst
und während des Nachmittags--Gottesdienstes untersagt. Oratorien und andere geistliche
Musikaufführungen sind unter den Concerten nicht mitbegriffen.
orgenconcerte sind zwar an Sonn= und Fesltagen mit Ansnahme der ersten Feier-
e der hohen Feste, der Bußtage und des Todtenfesssonntags erlaubt, sie mũssen jedoch
seht #len eine halbe Stunde vor dem Hauptgottesdienste beendet sein. In der Charwoche
sind sie unstatthaft.
Tänze dürfen während der geschlossenen Zeiten (Advents= und Passionszeit), an den
ersten Feiertagen der hohen Feste, an Bußtagen und am Todteufestsonntage auch ferner
nicht stattfinden.
8. 12.
Theatervorstellungen sind in der Charwoche und an Bußtagen, sonstige Schaustell-
ungen, öffentliche Auf., Durch., Um- und Auszüge, Vogel- und Scheibenschießen, sowie
andere Schießübungen sind in der Charwoche, an den ersten Feiertagen der drei hohen
Feste, den Bußtagen und dem Todtenfestsenntage gänzlich, an anderen Sonn= und Fest-
tagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste und während des Nachmittags-Gotteodienstes
verboten. Uebrigens bedarf es zur Vornahme von 4o Durch-, Um- und Auszügen der
worherigen Genehmigung der zuständigen Polize
Urkundlich unter Unserer enbrnsbig pnehien Ver. und Vordruckung Unseres
Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Greiz, am 14. December 1878.
(L. S.) Heiurich XXII.
Faber.
33. Patent vom 16. December 1878,
die im Jahre 1879 zu entrichtenden daidceabeaei betreffend.
Höchsllandesherrlicher Enschsihung zufolge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung
des Landtages im Jahre 1879 von der nach der Vrrordnung vom 30. December 1870
in Gemäßheit der Oesege vom 9. M 185 und 26. Februar 1875 zu erhebenden allge-
meinen Grundsteuer fünf Pfennige Reichswährung von der Steuereinheit, die Einsommen-
steuer nach Maßgabe der Gesetze vom 3. August 1870 und vom 26. Februar 1875
erhoben werden.
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas
geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Beslimmungen.
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