Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Die Paragraphen 11 und 12 der Landesherrlichen Verordnung vom 30. August 
1876, die Feier der Sonn= und Festtage betreffend, werden durch folgende Porngralhen 
ersetzt: 
FP. 11. 
Concerte, Straßemmusik und andere geräuschvolle Vergnügungen an öffentlichen Orten, 
öffentliche Schmäuse sind in der Char rp, an den Bußtagen und am Todtenfestsonntage 
gänzlich, an den übrigen Fest= und Sonntagen vor beendigtem Vormittags-Gotte#dienst 
und während des Nachmittags--Gottesdienstes untersagt. Oratorien und andere geistliche 
Musikaufführungen sind unter den Concerten nicht mitbegriffen. 
orgenconcerte sind zwar an Sonn= und Fesltagen mit Ansnahme der ersten Feier- 
e der hohen Feste, der Bußtage und des Todtenfesssonntags erlaubt, sie mũssen jedoch 
seht #len eine halbe Stunde vor dem Hauptgottesdienste beendet sein. In der Charwoche 
sind sie unstatthaft. 
Tänze dürfen während der geschlossenen Zeiten (Advents= und Passionszeit), an den 
ersten Feiertagen der hohen Feste, an Bußtagen und am Todteufestsonntage auch ferner 
nicht stattfinden. 
8. 12. 
Theatervorstellungen sind in der Charwoche und an Bußtagen, sonstige Schaustell- 
ungen, öffentliche Auf., Durch., Um- und Auszüge, Vogel- und Scheibenschießen, sowie 
andere Schießübungen sind in der Charwoche, an den ersten Feiertagen der drei hohen 
Feste, den Bußtagen und dem Todtenfestsenntage gänzlich, an anderen Sonn= und Fest- 
tagen vor beendigtem Vormittagsgottesdienste und während des Nachmittags-Gotteodienstes 
verboten. Uebrigens bedarf es zur Vornahme von 4o Durch-, Um- und Auszügen der 
worherigen Genehmigung der zuständigen Polize 
Urkundlich unter Unserer enbrnsbig pnehien Ver. und Vordruckung Unseres 
Fürstlichen Insiegels. 
Gegeben Greiz, am 14. December 1878. 
(L. S.) Heiurich XXII. 
Faber. 
33. Patent vom 16. December 1878, 
die im Jahre 1879 zu entrichtenden daidceabeaei betreffend. 
Höchsllandesherrlicher Enschsihung zufolge sollen mit hierzu erklärter Zustimmung 
des Landtages im Jahre 1879 von der nach der Vrrordnung vom 30. December 1870 
in Gemäßheit der Oesege vom 9. M 185 und 26. Februar 1875 zu erhebenden allge- 
meinen Grundsteuer fünf Pfennige Reichswährung von der Steuereinheit, die Einsommen- 
steuer nach Maßgabe der Gesetze vom 3. August 1870 und vom 26. Februar 1875 
erhoben werden. 
Bezüglich der übrigen Abgaben bewendet es, soweit hieran nicht durch Gesetz etwas 
geändert wird, bei den bisherigen gesetzlichen Beslimmungen. 
28“
	        
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