Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Die  Paragraphen  11  und  12  der  Landesherrlichen  Verordnung  vom  30.  August
1876,  die  Feier  der  Sonn=  und  Festtage  betreffend,  werden  durch  folgende  Porngralhen
ersetzt:

FP.  11.

Concerte,  Straßemmusik  und  andere  geräuschvolle  Vergnügungen  an  öffentlichen  Orten,
öffentliche  Schmäuse  sind  in  der  Char  rp,  an  den  Bußtagen  und  am  Todtenfestsonntage
gänzlich,  an  den  übrigen  Fest=  und  Sonntagen  vor  beendigtem  Vormittags-Gotte#dienst
und  während  des  Nachmittags--Gottesdienstes  untersagt.  Oratorien  und  andere  geistliche
Musikaufführungen  sind  unter  den  Concerten  nicht  mitbegriffen.

orgenconcerte  sind  zwar  an  Sonn=  und  Fesltagen  mit  Ansnahme  der  ersten  Feiere

  der  hohen  Feste,  der  Bußtage  und  des  Todtenfesssonntags  erlaubt,  sie  mũssen  jedoch
seht  #len  eine  halbe  Stunde  vor  dem  Hauptgottesdienste  beendet  sein.  In  der  Charwoche
sind  sie  unstatthaft.

Tänze  dürfen  während  der  geschlossenen  Zeiten  (Advents=  und  Passionszeit),  an  den
ersten  Feiertagen  der  hohen  Feste,  an  Bußtagen  und  am  Todteufestsonntage  auch  ferner
nicht  stattfinden.

8.  12.

Theatervorstellungen  sind  in  der  Charwoche  und  an  Bußtagen,  sonstige  Schaustellungen,
  öffentliche  Auf.,  Durch.,  Um-  und  Auszüge,  Vogel-  und  Scheibenschießen,  sowie
andere  Schießübungen  sind  in  der  Charwoche,  an  den  ersten  Feiertagen  der  drei  hohen
Feste,  den  Bußtagen  und  dem  Todtenfestsenntage  gänzlich,  an  anderen  Sonn=  und  Festtagen
  vor  beendigtem  Vormittagsgottesdienste  und  während  des  Nachmittags-Gotteodienstes
verboten.  Uebrigens  bedarf  es  zur  Vornahme  von  4o  Durch-,  Um-  und  Auszügen  der
worherigen  Genehmigung  der  zuständigen  Polize

Urkundlich  unter  Unserer  enbrnsbig  pnehien  Ver.  und  Vordruckung  Unseres
Fürstlichen  Insiegels.
Gegeben  Greiz,  am  14.  December  1878.
(L.  S.)  Heiurich  XXII.
Faber.

33.  Patent  vom  16.  December  1878,
die  im  Jahre  1879  zu  entrichtenden  daidceabeaei  betreffend.

Höchsllandesherrlicher  Enschsihung  zufolge  sollen  mit  hierzu  erklärter  Zustimmung
des  Landtages  im  Jahre  1879  von  der  nach  der  Vrrordnung  vom  30.  December  1870
in  Gemäßheit  der  Oesege  vom  9.  M  185  und  26.  Februar  1875  zu  erhebenden  allgemeinen
  Grundsteuer  fünf  Pfennige  Reichswährung  von  der  Steuereinheit,  die  Einsommensteuer
  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  3.  August  1870  und  vom  26.  Februar  1875
erhoben  werden.

Bezüglich  der  übrigen  Abgaben  bewendet  es,  soweit  hieran  nicht  durch  Gesetz  etwas
geändert  wird,  bei  den  bisherigen  gesetzlichen  Beslimmungen.

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