Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampfspannung, bei einer Dampfspann- 
ung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher die zulässige Maximal- 
Dampsspannung um fünf Atmosphären übersteigt, stattfinden soll. Für diejenigen Loko- 
motiven, welche bei dem Inkraftireten dieser Bestimmungen bereits vorhanden sind, ver- 
bleibt es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten Prüfung Amvendung gesunden 
hat, sofern der letztere niedriger ist, als der vorstehend vorgeschriebene. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
s5Px jeder Probe ist zugleich die Ventilbelastung und die Nichtigkeit des Manometers 
zu prüfen. 
Längslens acht Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere Revision 
des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach 
spätestens je sechs Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Dee Ergebnisse der Lokomotiv-Revisionen sind in besonderen Verhandlungen zu ver- 
eichnen 
“ Ihte bokomolive muß versehen sein: 
mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesebt werden können und von 
denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung 
erforderliche Wasser #anfähren Eine dieser Vorrichtungen muß außerdem auch 
geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasserstand im Kessel auf 
der normalen Höhe zu aiaden 
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässi- 
gen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser 
Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers, 
ohne besondere Proben, sorlwährend erkennbar und eine in die Augen fallende 
Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein; 
. mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von denen das eine 
so eingerichtet sein muß, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte 
Maß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicherheitsventile ist der- 
artig einmichte, daß eine vertikale Bewegung derselben von 3 Millimeter 
eintreten 
mit einer PVririchung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver- 
lässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßtl. Auf 
den Zifferblättern der Manometer muß die größte aulige Dampfspannung 
durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet se 
mit einer vom Stande des Führers aus zu bvonotakenien Dampfpfeife. 
8. 12. 
Läutewerke der Lokomotiven. 
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*—i 
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegübergänge vorkommen, lind die Loko- 
motiven, welche die Bahnstrecke befahren, mit helltönenden Läutewerken auszurüsten.
	        
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