Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

8. 13. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
Jede Lokomotive und jeder Tender muß mit Bahnräumern, sowie erslere mit einem 
verschließbaren, au dem Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten versehen sein. Wenn die 
Beschaffenheit des zu benutzenden Brennmaterials es erfordert, sind die Lokomotiven mit 
Vorrichtungen auszurüsten, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schorn- 
stein wirksam verhütet wird. 
8. 14. 
Tenderbremsen. 
Tenderlokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu handhabenden Bremsen 
ausgerülstet sein. 
Federn, Zugapparate, Buffer. 
Alle in geschlossenen Zügen, mit Ausnahme der Arbeitszüge, gehenden Wagen müssen 
auf Federn ruhen und alle Personenwagen mit elastischen Zugapparaten und an beiden 
Enden mit elastischen Buffern versehen sein. 
S. 16. 
Spurkränze. 
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein. 
S. 17. 
Stärke der Radreifen. 
Auf Bahnen mit normaler Spurweite muß bei Lokomoliven und Tendern die 
Stärke schmiedeeiserner Radreifen mindestens 19, diejenige stählerner mindestens 15 Milli- 
meter betragen; bei Wagen dagegen können schmiedeeiserne und stählerne Radreisen bis 
auf 16 bezw. 12 Millimeter abgenutzt werden. 
Auf schmalspurigen Bahnen muß die Stärke der schmiedeeisernen und stählernen 
Nadreifen der Lokomotiven und Tender mindestens 12 Millimeter, die der Wagen mindeslens 
10 Millimeter betragen. 
8. 18. 
Revision der Wagen. 
Jeder Wagen ist mindestens alle zwei Jahre einer Fründlichen Revision zu unter- 
werfen, bei welcher die Achsenlager und Federn abgenommen werden müssen. 
S. 12. 
Bezeichnungen an den Wagen. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen baent aus welchen zu ersehen ist: 
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört
	        
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