Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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a) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände zur 
Vorbengung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
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.Bei der Einfahrt aus Haupt- in Zweigbahnen und umgekehrt, sowie überhaupt bei 
dem Uebergange aus einem Geleise in das andere muß so langsam gefahren werden, daß 
der Zug auf einer Länge von 200 Meter zum Stillstand gebracht werden kann. 
Bahnkreuzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Stationen (5. 3) 
dürfen von den Fi en erst passirt werden, nachdem die lebteren vorher zum Stillstande 
gebracht sind und von den Aussichtsbeamten die Erlauhniß zum Passiren ertheilt ist. 
Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn von untergeordneter Bedeutung 
genügt es, wenn im Einverständniß mit der Anfsichlobehörde die Verpflichtung de An- 
haltens vor der Durchkreuzung lediglich den * der letzteren Bahn auferlegt wird. 
§. 28. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von 60 Kilometer 
in der Stunde und darüber zur Anwendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel 
in einem vorzugsweise üüchigen Zustande befinden. Außerdem müssen: 
ahrzeuge unter sich, sowie mit dem Tender so fest gekuppelt sein. daß 
sämmtliche 7 und Bufferfedern etwas angespannt sin 
b) die nach F. 13 (siehe auch F. 33) erforderlichen getrensten Räderpaare um 
eines vermehrt sein. 
. 29. 
Die schnellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und Höchsten Herr- 
schaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung Uberall den Vorrang vor den 
anderen Iigen, 
anwieweit Eilgut mit den im §. 28 näher bezeichneten Zügen befördert werden 
dark, besimmet bie Aufsichtsbehörde. 
S. 33. 
Bei Bildung eines jeden Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
5. 13 (siehe auch §. 28) vorgeschriebene Anzahl von Bremsen sich in seltigen ain 
und daß lehtere angemessen vertheilt sind. Bei Neigungen von mehr als 1 soll 
der letzte Wagen eine Bremse haben. 
Bevor der Zug die Abpangetaiion verläßt, ist derselbe zu revidiren und darauf zu 
achten, daß die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen in 
doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Verbindung zwischen den Schaffuer- 
siben und der Dampfpfeise (§. 48) hergestellt, die Belastung in den einzelnen Wagen 
thunlichst gleichmäßig vertheilt, die nöthigen Fahrsignale und Vaternen angebracht und. 
die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revision ist unterwegs bei 
jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und so oft der Aufenthalt es ge- 
stattet, zu wiederholen. 
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