Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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In den Personenzügen müssen die Zughaken soweit zusammengegzogen sein, daß die 
Federbuffer der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §F. 28). In 
gemischten Züagen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor und 
auch nicht unmittelbar hinter die Verlone wegen zu slellen. 
8. 8 
In jedem zur Beförderung von n-. bestimmen Zuge muß mindestens ein 
Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen Verhältnissen 
kann hiervon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts Abstand 
genommen werden. 
i der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies ge- 
stattet, au| die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist die Ver- 
wendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
Die Zugführer, Schaffner und BVremser missen ein Nothsignal an den Lokomotiv= 
führer geben können. 
8. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe muß 
dem Lokomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die hierzu dienenden 
Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie entwender mit den- 
selben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Einstellung der Weichen als 
zahrsignel erscheinen können. 
die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres nur 
mit den- Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem nach dem 
Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert. 
evor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eincs jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Vahnstränge, welche 
der ImB zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
8. 1 2). 
l denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Bahn- 
hofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprech- 
apparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, 
sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale 
am Telegraphenmast zu geben. 
r die Weichen in Pre“ Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel vorzuschreiben. 
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Ausführung 
des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von * durchfahren oder benutzt werden. 
Das Begleitpersonal darf während der 4%½ nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so 
vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Signale 
und die Verständigung des Begleilpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht wird. 
Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll bei allen Zügen eine
	        
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