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mit der Dampfpfeise der Lokomotive oder mit einem Wecker an der Lokomotive ver-
bundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung angebracht sein, welche bei Per-
sonenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über sämuntliche besetzte Personen-
neahe und bei Güterzügen mindestens bis zum wachthabenden Fahrbeamten geführt
ein muß.
§. 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem Heizer
besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden, welche
mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung als Loko-
motivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vorschriften nach-
Hewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut
sein, um veschen erforderlichenfalls still= oder zurückstellen zu können.
3.
5
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord-
mungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechterhaltung der Ord-
nung innerhalb des Bahngebicts und beim Transport der Personen und Effekten getroffen
werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit
einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legilimation versehenen Bahnpolizeibeamten
(5. 66) Folge zu leisten.
S. 6
Zur aAnbübung der Bahnpolbzeil sind i*“ folgende Eisenbahnbeamte berufen:
ebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Dalseshened und
Betriebsinspektoren und Betriebs-Bauinspektoren (Transport-Ober--Inspektoren,
Transport-Inspektoren und deren Assistenten),
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
. Bahnkontroleure und Betriebskontroleure,
ferner:
Stationsvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofsinspektoren, Bahnhofsverwaller),
Stationsausseher (Bahnhofsausseher) und Stationöassistenten (Bahnhofs-In-
spektionsassistenten),
Bahnmeister und Hülfsbahnmeisler,
Weichensleller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter),
Ober-Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken-, Schlag., Signal., Streckenwärter)
und Hülfsbahnwärter (Beiwärter
Ober-Zugmeister und Zugmeister (Gugführer, zugführende Schaffner, Ober-
Schaffner)
12. Packmeister (Giterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler),
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