Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1878. (27)

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Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deuschiamd vom 4. Januar 1875 (Central-Blatt 
für das Deulsche Reich Seite 73 ff.) unter III. 19 und 20 aufgeführten Signale mit 
dem 1. Juli d. J. eine Abänderung lenn i Kraft, daß daselbst Folgendes zu setzen ist: 
19. gezechung des Schlusses des Zuges ESchlußsignal). 
bei T bei Dunkelheit: 
   
An der Hinterwand des letzten Wagens An der Hinterwand des letzten Wagens 
eine roth und weiße runde Scheibe. in ungefährer Höhe der Buffer eine roth 
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) d auber, 
dem am letzten Wagen zwei nach vo 
und nach hinten roth leuchtende borchnen 
(Ober-Wagenlaternen). 
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth 
leuchtende Laterne und bei Bewegung der 
Lokomotiven auf Bahnhöfen die Anbringung 
einer Laterne mit weißem Lichte am Anfang 
der Lokomotive und am Ende des Tenders, 
bei Tender-Lokomotiven an beiden Enden 
derselben. 
20. Es folgt ein Extrazug nach. 
bei Tage: bei Dunkelheit 
  
  
Außer dem SEhuühlignol. eine grüne Signal 1 mit * AMbänderung, daß 
Scheibe oben auf dem lehten Wagen oder eine der beiden vorgeschriebenen Laternen 
zu jeder Seite desselben. auch nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven genügt 
die Anbringung einer grün leuchtenden 
Laterne hinten. 
Verlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Vismarck.
	        
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