Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1838. (29)

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Gesetz-Sammlung 
  
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 35. —. 
  
  
  
(No. 1947.) Gesetz über die Eisenbahn-Unternehmungen. Vom 3. November 1838. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
haben für nöthig erachtet, über die Eisenbahn-Unternehmungen und insbesondere 
über die PVerhälenisse der Eisenbahn-Gesellschasten zum Staate und zum Publi- 
kum, allgemeine Bestimmungen zu tressen, und verordnen demnach auf den Antrag 
Unseres Staatsministeriums und nach erfordertem Gutachten Unseres Staats= 
Raths, wie folgt: 
6é 1. Jede Gesellschaft, welche die Anlegung einer Eisenbahn beabsich- 
tigt, hat sich an das Handelsminisierium zu wenden, und demselben die Haupt- 
punkte der Bahnlinie, sowie die Größe des zu der Unternehmung bestimmten 
Aktien-Kapikals genau anzugeben. Findet sich gegen die Unternehmung im All- 
gemeinen nichts zu erinnern, so ist der Plan derselben, nach den bereiks ertheil- 
ten und künftig etwa noch zu erlassenden Instruktionen, einer sorgsaltigen Prü- 
fung zu unterwersen. Wird in Folge dieser Prüfung Unsere landesherrliche Ge- 
nehmigung ertheilt, so hat das Handelsmintsterium, unter Eröffnung der etwa 
nöthig besundenen besonderen Bedingungen und Maaßgaben, eine Sein festzu- 
setzen, binnen welcher der Nachweis zu fuͤhren ist, daß das bestimmte Aktien- 
Kapital gezeichnet und die Gesellschaft, nach einem unter den Aktienzeichnern ver- 
einbarten Statute, wirklich zusammengetreten sey. 
6 2. Hinsichtlich der Aktien und der Verpflichtungen der Aktienzeichner 
finden folgende Grundsätze Anwendung: 
1) die Aktien dürfen auf den Inhaber gestellt werden und sind stempelfrei; 
2) die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrags 
derselben nicht erfolgen, und eben so wenig die Ertheilung auf den In- 
haber gestellter Promessen, Interimsscheine 2c. Ueber Partial-Zahlungen 
dürfen nur Quiktungen, auf den Namen lautend, ertheilt werden; 
3) der geichner der Mrtie ist für die Einzahlung von 40 Prae des No- 
minalbecrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung 
kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anmrechts auf einen Drit- 
ten sich befreien, noch Seitens der Gese # embunden werden. Für- 
Co. 1947.) Jahrgang 1878. Ffff den 
(Ansgegeben zu Berlin den 24. November 1838.)