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Oeffentliche Zustellungen in nicht streitigen Rechtsangelegenbeiten, soweit sie nach den
bestehenden Vorschriften zulässig sind, beziehungsweise, soweit nicht besondere landegesehliche
Bestimmungen darüber für einzelne Fälle bestehen, erfolgen unter entsprechender Anwendung
der in den 55§. 187 bis mit 189 der Civilproceßordnung enthaltenen Bestimmungen.
S. 7.
Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten zu Bewirk-
ung on Tutitrueen sich der Gerichtsvollzieher bedienen.
Zustellungen rrsolgen, in diesem Falle nach den Vorschriften der 88. 155
bis **#5# 159. 165 bis 4 der Civilproceßordnung.
Solche Zusiclungen berehn die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung.
8. 8.
Gu Ss. 171, 193, 200, 691.)
Als allgemeine Feiertage gelten: der Neujobrstag, der Hohenenjahrstag, der Char-
freitag, der Ostermontag und Osterdienstag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und
Pfingstdienstag, der Reformationsfesttag, der Bußtag, der ersie, zweite und dritte Weih-
nachtsfeiertag.
S. 9.
Auch in den bei den Gerichten des Landes zur Verhandlung kommenden Rechtsan-
gelegenheiten, welche von den Reichsjustizgesegen nicht betroffen werden, finden die Vor-
schriften der Reichseivilprocehordnung über die BVerechtigung zur Verweigerung eines Zeug-
nisses (§5. 348 bis 350), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und
Sachverständigen (55. 341, 347, 350, 357, 359 bis 363, 378), endlich über die zu
Erzwingung eines Jeugnissen oder Gutachtens zulässigen Naßregein (vergl. 5§. 345,
355, 374) entsprechende Anwendung.
4 10.
(Zu F. 239 der Civilproreßordnung).
In allen Fällen, in denen die Zwangsvossstreckung erfolgt, ohne daß der Anspruch
zuvor nach den Bestimmungen der g8. 235, 254 oder 633 der Civilproceßordnung
rechtshängig geworden ist, treten mit der Vornahme einer Vollstreckungshandlung dieselben
Wirkungen der Rechtshängigkeit ein, welche nach §. 239 der Civilproceßordnung mit der
Erhebung der Klage verbunden kind.
(Zu den §§. 568 ff. 582—592 der Civilproceßerdnung und zu §. 16 des
Einführungsgeseves.)
. II.
Unter der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens ist im Fürstenthume sowohl
diejenige Klage zu verstehen, welche der von dem Ehemanne mit Drohung oder Gewalt
oder auf andere Weise aus der vorher gemeinsamen Wohnung der Eheleute verwiesenen
Ehefrau auf Wiederaufnahme in diese und Einräumung der eheweiblichen Rechte, nicht
minder, welche der verlassenen Ehefrau auf Fortseung des ehelichen Lebens mit ihr wider
den Ehemann zusteht, als auch diejenige Klage, welche der Ehemann auf tbei#