Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1879. (28)

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Oeffentliche Zustellungen in nicht streitigen Rechtsangelegenbeiten, soweit sie nach den 
bestehenden Vorschriften zulässig sind, beziehungsweise, soweit nicht besondere landegesehliche 
Bestimmungen darüber für einzelne Fälle bestehen, erfolgen unter entsprechender Anwendung 
der in den 55§. 187 bis mit 189 der Civilproceßordnung enthaltenen Bestimmungen. 
S. 7. 
Auch in nicht gerichtlichen Rechtsangelegenheiten können die Betheiligten zu Bewirk- 
ung on Tutitrueen sich der Gerichtsvollzieher bedienen. 
Zustellungen rrsolgen, in diesem Falle nach den Vorschriften der 88. 155 
bis **#5# 159. 165 bis 4 der Civilproceßordnung. 
Solche Zusiclungen berehn die Stelle einer gerichtlichen Bekanntmachung. 
8. 8. 
Gu Ss. 171, 193, 200, 691.) 
Als allgemeine Feiertage gelten: der Neujobrstag, der Hohenenjahrstag, der Char- 
freitag, der Ostermontag und Osterdienstag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag und 
Pfingstdienstag, der Reformationsfesttag, der Bußtag, der ersie, zweite und dritte Weih- 
nachtsfeiertag. 
S. 9. 
Auch in den bei den Gerichten des Landes zur Verhandlung kommenden Rechtsan- 
gelegenheiten, welche von den Reichsjustizgesegen nicht betroffen werden, finden die Vor- 
schriften der Reichseivilprocehordnung über die BVerechtigung zur Verweigerung eines Zeug- 
nisses (§5. 348 bis 350), über die Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und 
Sachverständigen (55. 341, 347, 350, 357, 359 bis 363, 378), endlich über die zu 
Erzwingung eines Jeugnissen oder Gutachtens zulässigen Naßregein (vergl. 5§. 345, 
355, 374) entsprechende Anwendung. 
4 10. 
(Zu F. 239 der Civilproreßordnung). 
In allen Fällen, in denen die Zwangsvossstreckung erfolgt, ohne daß der Anspruch 
zuvor nach den Bestimmungen der g8. 235, 254 oder 633 der Civilproceßordnung 
rechtshängig geworden ist, treten mit der Vornahme einer Vollstreckungshandlung dieselben 
Wirkungen der Rechtshängigkeit ein, welche nach §. 239 der Civilproceßordnung mit der 
Erhebung der Klage verbunden kind. 
(Zu den §§. 568 ff. 582—592 der Civilproceßerdnung und zu §. 16 des 
Einführungsgeseves.) 
. II. 
Unter der Klage auf Herstellung des ehelichen Lebens ist im Fürstenthume sowohl 
diejenige Klage zu verstehen, welche der von dem Ehemanne mit Drohung oder Gewalt 
oder auf andere Weise aus der vorher gemeinsamen Wohnung der Eheleute verwiesenen 
Ehefrau auf Wiederaufnahme in diese und Einräumung der eheweiblichen Rechte, nicht 
minder, welche der verlassenen Ehefrau auf Fortseung des ehelichen Lebens mit ihr wider 
den Ehemann zusteht, als auch diejenige Klage, welche der Ehemann auf tbei#
	        
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